OLG Düsseldorf: Rechtsverletzungen im Google-Cache wettbewerbsrechtlich nur Bagatelle? - Ist der Abruf einer Internetseite mit unzureichender Anbieterkennzeichnung nur mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt

1. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und damit eine § 6 TDG (nunmehr § 5 TMG) nicht genügende Information stellt grundsätzlich eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn bei den Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung handelt es sich um solche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Den Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (BGH NJW 2006, 3633, 3634 - Anbieterkennzeichnung im Internet). <br><br> 2. Die unlautere Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der (hier) beanstandeten Internetseite gelangen. Ist dies mehr o…

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Themen: Tmg , Google , Olg Düsseldorf

Erschienen 30. September 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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