OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt darf sein Zeithonorar nicht formularmäßig im 15-Minuten-Takt abrechnen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05 § 307 BGB; §§ 3a; 4; 8; 10 RVG

Das OLG Düsseldorf hat abermals entschieden und ausführlich begründet, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung in Mindesteinheiten von 15 Minuten unwirksam ist, da diese den Mandanten unangemessen benachteilige. Dies gelte sogar dann, wenn der Rechtsanwalt von der Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung eines 15-minütigen Zeitaufwands nur selten Gebrauch mache, da die aus § 307 BGB folgende Unwirksamkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang der Verwender von der unwirksamen Klausel Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe ausweislich der Honorarrechnung in Verbindung mit der Zeitaufzeichnung entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil nicht “minutiös” abgerechnet, sondern er habe an den 23 Tagen, an denen er vertraglich geschuldete Leistungen erbracht habe, in 21 Fällen jeweils volle Stunden zwischen einer und acht Stunden, einmal eine halbe und in einem weiteren Fall eine viertel Stunde abgerechnet (insgesamt 23 Zeittakte) und komme auf diesem Weg zu einem Zeitaufwand von insgesamt 92,75 Stunden. Der Kläger meine, diese Abrechnungsweise sei mit Blick auf die vereinbarte Zeittaktklausel (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Honorarvereinbarung) gedeckt. Das sei indes nicht der Fall. Die Zeittaktklausel sei, wie der Senat bereits entschieden habe (vgl. Urteil vom 29.06.2006, Az. I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb) und woran er nach erneuter Prüfung festhalte, unwirksam (a.A. OLG Schleswig AGS 2009, 209 m. zust. Anm. Schons S. 210 und zfs 2009, 345 = m. zust. Anm. Hansens S. 346, 347).

Die Zeittaktklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde (zur Anwendung der AGB-Bestimmungen auf vorformulierte Nebenabreden in Honorarvereinbarungen vgl. Bunte NJW 1981, 2657, 2658; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 4 RVG Rn. 24 Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 53; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 130 ff; Mayer, AGB-Kontrolle und Vergütungsvereinbarung, AnwBl. 2006, 168, 169).

Die Parteien hätten durch die gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegende Preisabrede vereinbart, dass der Zeitaufwand des Klägers mit 450 DM/Std [230,08 EUR/Std] vergütet werden solle. Damit sei das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folge gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmache, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung…

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Erschienen 22. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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