OLG Düsseldorf: Ein Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weiteres als “European Patent & Trademark Attorney” bezeichnen / Zur
Unzulässigkeit des Hinweises “Vertretungsberechtigt bei …”
OLG Düsseldorf, vom 15.04.2008, Az. 20 U 122/07 §§ 3, 5
Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass sich ein nur dann als “European & Trademark Attorney” oder “European Patent Attorney” bezeichnen darf, wenn er entsprechend zugelassen
ist. Die Zulassung setzt ein besonderes Prüfungsverfahren voraus. Geklagt hatte ein gegen einen Rechtsanwalt. Letzterer vertrat die Ansicht auch “European
Patent & Attorney” zu sein und erklärte
auf seinem Briefbogen, vertretungsberechtigt zu sein bei folgenden Behörden: “Bundespatentgericht, Deutsches Patent- und Markenamt,
Europäisches Patentamt, EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz, Weltorganisation für geistiges Eigentum“.
Der beklagte Rechtsanwalt habe die
“European Patent & Trademark Attorney” oder “European Patent Attorney” zu unterlassen, solange er nicht in die Liste der
zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen sei. Die Verwendung dieser Bezeichnung durch den Beklagten sei
irreführend, weil er zwar als deutscher Rechtsanwalt zugelassen, nicht aber in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem
Europäischen Patentamt eingetragen sei. Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ könne die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den
Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen
Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen seien. Die Eintragungsvoraussetzungen regele Art. 134 Abs. 2 EPÜ. Gemäß
Buchstabe c) gehöre dazu unter anderem das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung.
Die Befugnis des Beklagten, die angegriffene Bezeichnung zu führen, ohne in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein,
ergebe sich auch nicht aus seiner Stellung als Rechtsanwalt. Letztere gebe ihm zwar ebenfalls die Befugnis, Dritte beim Europäischen
Patentamt zu vertreten, mache ihn aber nicht selbst zum gemäß Artikel 134 Abs. 2 EPÜ zugelassenen Vertreter. Er werde einem
zugelassenen Vertreter lediglich in seinen Vertretungsbefugnissen gleichgestellt.
Auch die Bezeichnung “European Patent & Trademark Attorney” dürfe nicht geführt werden. Das folge aus den vorgenannten
Erwägungen, weil darin auch die Bezeichnung “European Patent Attorney” enthalten und vom Verkehr als solche erkannt werde. Das Verbot
erstrecke sich nicht auf die Führung der Bezeichnung “European Trademark Attorney”, weil der Kläger einen derartigen Ausspruch nicht
erstrebe.
Ebensowenig dürfe die Bezeichnung “Attorney for
Trademarks, Designs and Patents” und/oder “Attorney for European Patents” geführt werden, da der Beklagte sich damit derart eng an
die gebräuchliche, nach den vorstehenden Ausführungen ihm zu verbietende Bezeichnung “European Patent Attorney” anlehne, dass
Verwechslung…
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