OLG Düsseldorf: Rapidshare - Keine Prüfungspflichten mittels Textfilter oder manueller Überwachung / Berichtet von Dr. Damm und Partner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10§§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es dem Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von Rapidshare entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Das am 24.03.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin vertreibt als eine der weltweit führenden Unternehmen Computer- und Videospiele, darunter das Computerspiel “A.i.t.d.”. Die Beklagte ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche unter dem Internetdienst www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt. Die Klägerin sieht in diesem Dienst eine Urheberrechtsverletzung und nimmt die Beklagte als Störerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 10 Satz 1 TMG berufen könne. Sie könne auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers in Anspruch genommen werden, da sie ihre Prüfungspfli…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. Januar 2011 auf http://damm-legal.de.

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