OLG Düsseldorf: Rapidshare - Keine Prüfungspflichten mittels Textfilter oder manueller Überwachung / Berichtet von Dr. Damm und
Partner
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10§§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWG
Das OLG hat entschieden, dass es dem
Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu
unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine
ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte
Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des
Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte
oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig
nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten
andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
Das am 24.03.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin vertreibt als eine der weltweit führenden Unternehmen Computer- und Videospiele, darunter das Computerspiel “A.i.t.d.”.
Die Beklagte ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche unter dem Internetdienst www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im
Internet zur Verfügung stellt. Die Klägerin sieht in diesem Dienst eine Urheberrechtsverletzung und nimmt die Beklagte als Störerin
für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird,
hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf das Haftungsprivileg
aus § 10 Satz 1 TMG berufen könne. Sie könne auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Haftung eines Störers in Anspruch
genommen werden, da sie ihre Prüfungspfli…
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