OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für seine Nutzer oder externe Linksammlungen (Volltext)

Atari konnte sich nicht durchsetzen: Weil Kopien des Spiels “Alone in the Dark” illegal über den Sharehoster vertrieben worden waren, hatte der Publisher Rapidshare verklagt. Dieser müsse die hochgeladenen Dateien prüfen und ggf. löschen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das OLG Düsseldorf hat die Klage indes in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10, Volltext hier).

Rapishare ist zunächst nur ein technischer Dienstleister, auf die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nimmt das Unternehmen grundsätzlich keinen Einfluss. Als Host-Provider genießt es deswegen das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Eine Haftung kommt also nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann wenn Prüfpflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Prüfpflichten richtet sich aber auch danach, was einem Betreiber zugemutet werden kann, ohne dessen Geschäftsmodell zu zerstören.

Nach Auffassung der Richter sind die von Rapidshare derzeit angewandten Maßnahmen (Löschung von rechtsverletzenden Dateien nach Kenntnis und Einsatz von Hash-Filtern zur Verhinderung des Uploads identischer Dateien) jedenfalls solange ausreichend, wie weitergehende zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Welche Maßnahmen das sein könnten, hätte nach Ansicht der Richter Atari vortragen müssen. Gleichzeitig stellen sie klar, dass die Sperrung von Uploader-IP-Adressen oder die manuelle Sichtung aller hochgeladenen Dateien jedenfalls ungeeignet und damit auch unzumutbar wären.

Für so genannte Rapidshare-Suc…

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Themen: Störerhaftung , Urteil , Olg Düsseldorf , Rapidshare , Urhg , Intellectual Property , Host Provider , Hash , Alone IN The Dark , Atari , Legal Know-how

Erschienen 11. Januar 2011 auf http://spielerecht.de.

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