OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09 12 O 221/09 §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Der Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich ist. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für “schutzunwürdig”. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

… gegen …

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2010 durch … für Recht erkannt:

Auf die Berufung der An…

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Themen: Störerhaftung , Urteil , Filesharing , LG Hamburg , Olg Hamburg , Olg Düsseldorf , Rapidshare , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Kinofilme , Sturm , Illegales , Düsseldorf , Hosting , Prüfungspflicht , öffentliche Zugänglichmachung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 30. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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