OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet auch dann NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte, wenn
rechtswidrig verlinkter Titel nicht aus rein beschreibenden Wörtern besteht
OLG Düsseldorf, vom 22.07.2010, Az. I-20 U 8/10 §§ 19a;
97 Abs. 1 Satz 1 UrhG Das OLG hat
erneut entschieden, dass die AG mit ihrem
derzeitigen Geschäftsmodell nicht als Störer für illegales in Haftung genommen werden kann. Im Gegensatz zum Urteil vom 27.04.2010 hatte der in diesem Fall zu beurteilen, ob Rapidshare zumindest dann eine
Prüfungspflicht obliegt, wenn die streitgegenständlichen Filmtitel nicht aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache bestehen
(im vorausgegangenen Urteil ging es um die Titel “Insomnia” oder “The Fall”), sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der
hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausscheidet, sondern relativ “einzigartigen” Wortkombinationen (vorliegend: “Inside a
Skinhead”).
Dem zufolge sei
jedoch auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet, da hierdurch - so eine Pressemitteilung Rapidshares
- “das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung
ihres eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.“
Die Empfehlung des Geschäftsführers von Rapidshare, Christian Schmid, “die Rechteinhaber [sollten] s…
» Vollständiger Artikel