OLG Düsseldorf: Zur PKH für Demjanjuk gegen Bild Digital GmbH & Co. KG
Der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf [Aktenzeichen I-15 W 93/11] hat über die Beschwerde von wegen der von diesem beantragten und beim LG Düsseldorf nicht
vollumfänglich gewährten für eine Geldentschädigungsklage gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG, Berlin
(Bild Digital), in Höhe von mindestens 25.000 € zu entscheiden. Geltend gemacht hat er die PKH-Bewilligung, weil auf der
Bild-Internetseite über ihn in herabwürdigender und vorverurteilender Weise berichtet worden sein soll. Nachdem das Düsseldorf seinem Antrag nur teilweise entsprochen
hatte, verfolgt er mit der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht das Ziel weiter, Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage
in Höhe von 25.000 € zu erhalten.
Das Landgericht München II hatte John Demjanjuk am 12.05.2011 wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt (Aktenzeichen 1 Ks 115 Js 12496/08, nicht rechtskräftig). Er soll 1943 als im Konzentrationslager an der Ermordung von 28.060 Menschen mitgewirkt haben (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts
München vom 12.05.2011). Im Rahmen der über das Verfahren soll nach Auffassung Demjanjuks – trotz einer Missbilligung des
Deutschen Presserates vom 08.09.2009 auf der Internetseite „Bild.de‘“ mehrfach in vorverurteilender und die Menschenwürde
verletzender Weise über ihn berichtet worden sein.
Das Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 341/11, hatte John Demjanjuk am 25.08.2011 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er eine
Zahlung in Höhe von 5.000 € begehrt, den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller Demjanjuk sei während des laufenden
Strafverfahrens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in vorverurteilender Weise, u. a. durch die Bezeichnung als
„Kriegsverbrecher“, „NS-Scherge“, „KZ-Scherge“ und „KZ-Bestie“, verletzt worden. Selbst nach der Missbilligung durch den Deutschen
Presserat habe das die und die Grundsätze der nicht beachtet, vielmehr in reißerischer Form
den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei als verurteilt anzusehen. Da hier das Ansehen Demjanjuks aber aufgrund des
Anfangsverdachts zahlreicher Straftaten und der bundesweiten Berichterstattung bereits beeinträchtigt gewesen sei, hat das
Landgericht keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine 5.000 …
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