OLG Düsseldorf: Können Persönlichkeitsrechtsverstöße überhaupt noch Unterlassungsansprüche auslösen?

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2010, Az. I-20 U 188/09) hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit dem die Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen in einer Arztpraxis verboten werden sollte. Nachdem das Landgericht die Verfügung erlassen und nach mündlicher Verhandlung bestätigt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verfügung auf und wies den entsprechenden Antrag zurück.

Prozessiert hatte ein Arzt, in dessen Praxis heimliche Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden waren. Die spätere Austrahlung erfolgte “gepixelt”, wobei streitig war, ob der Betroffene trotzdem erkennbar war oder nicht. Nach dem die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, mit der sie sich verpflichtete, keine Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu veröffentlichen, soweit er erkennbar ist, wollte der Arzt der Antragsgegnerin auch bereits die Anfertigung der Aufnahmen per se verbieten.

Das OLG Düsseldorf lehnt einen solchen Anspruch zusammengefasst mit dem Hinweis darauf ab, dass es einem vorbeugenden Verbotstenor gleichkomme, wenn alle zukünftigen Film- und Tonaufnahmen verboten würden. Dies sei aber unzulässig, weil jede einzelne Veröffentlichung jeweils konkret auf einen Rechtsverstoß zu untersuchen sei. Die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder Bildaufnahme einer Person ohne ihr Einverständnis einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, bedürfe stets der umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Dies gelte sogar für heimliche Tonaufnahmen, die gem. § 201 StGB stets strafbar seien. Aber auch hier stehe nicht immer fest, dass eine solche heimliche Aufnahme immer “unbefugt” sei, da eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht komme. Eine solche umfassende Abwägung sei aber in einem Eilverfahren nicht möglich, so dass es zudem an einem Verfügungsgrund fehle.

Der Senat bezieht sich dabei auf die Rechtssprechung des BGH, der für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden hat, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden kann, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen kann und dass dies erst recht für solche Bilder gilt, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt sind und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht werden, nicht bekannt ist (BGH GRUR 2008, 446, 447, Tz. 14 - “kerngleiche” Berichterstattung; BGH GRUR 2010, 173, 174, Tz. 7 – Kinder eines ehemaligen Fußballprofis). Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinde…

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Themen: Die Presse

Erschienen 9. April 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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