OLG Düsseldorf: Können Persönlichkeitsrechtsverstöße überhaupt noch Unterlassungsansprüche auslösen?
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2010, Az. I-20 U 188/09) hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verfügung
zurückgewiesen, mit dem die Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen in einer Arztpraxis verboten werden sollte. Nachdem das
Landgericht die Verfügung erlassen und nach mündlicher Verhandlung bestätigt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verfügung auf und wies
den entsprechenden Antrag zurück.
Prozessiert hatte ein Arzt, in dessen Praxis heimliche Bild- und Tonaufnahmen gefertigt worden waren. Die spätere Austrahlung
erfolgte “gepixelt”, wobei streitig war, ob der Betroffene trotzdem erkennbar war oder nicht. Nach dem die Antragsgegnerin eine
Unterlassungserklärung abgegeben hatte, mit der sie sich verpflichtete, keine Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu
veröffentlichen, soweit er erkennbar ist, wollte der Arzt der Antragsgegnerin auch bereits die Anfertigung der Aufnahmen per se
verbieten.
Das OLG Düsseldorf lehnt einen solchen Anspruch zusammengefasst mit dem Hinweis darauf ab, dass es einem vorbeugenden Verbotstenor
gleichkomme, wenn alle zukünftigen Film- und Tonaufnahmen verboten würden. Dies sei aber unzulässig, weil jede einzelne
Veröffentlichung jeweils konkret auf einen Rechtsverstoß zu untersuchen sei. Die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder
Bildaufnahme einer Person ohne ihr Einverständnis einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle,
bedürfe stets der umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und Rundfunkfreiheit
geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Dies gelte sogar für heimliche Tonaufnahmen, die gem. § 201 StGB stets strafbar
seien. Aber auch hier stehe nicht immer fest, dass eine solche heimliche Aufnahme immer “unbefugt” sei, da eine Rechtfertigung durch
Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht komme. Eine solche umfassende Abwägung sei
aber in einem Eilverfahren nicht möglich, so dass es zudem an einem Verfügungsgrund fehle.
Der Senat bezieht sich dabei auf die Rechtssprechung des BGH, der für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden hat,
dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden kann, weil sich die Veröffentlichung stets in einem
anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen kann und dass dies erst recht für solche Bilder gilt,
die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt sind und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht werden,
nicht bekannt ist (BGH GRUR 2008, 446, 447, Tz. 14 - “kerngleiche” Berichterstattung; BGH GRUR 2010, 173, 174, Tz. 7 – Kinder eines
ehemaligen Fußballprofis). Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen
Bereich zur Verhinde…
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