OLG Düsseldorf: Nutzung fremder Bilder als “Embedded Content” ist urheberrechtswidrig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11 § 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers als sogenannter “Embedded Content” auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insofern sei von einem bloßen Hyperlink zu unterscheiden, welcher den Nutzer lediglich auf das Werk in einer Art verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere. Beim “Embedded Content” dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden habe, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Dadurch werde das Bild nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, inbesondere unter Umgehung seiner Website und unter Verletzung des Urhebernennungsrechts. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung des … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an den Kläger 1.237,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. März 2010 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 5/6 ihm und zu 1/6 dem Beklagten zu 1. zur Last. Dem Kläger werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. auferlegt. Der Beklagte zu 1. hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf vom jeweiligen Schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

A.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach nimmt der Klager die beiden Beklagten wegen der Verwendung zweier im angefochtenen Urteil wiedergegebener, wie er geltend macht, von ihm gefertigter Fotografien I in Anspruch. Sie standen zunächst in einem Beitrag “MESSE-NEWS: …” auf der Intemetseite “…”, die nach den Angaben des Klägers von ihm mit betrieben wird. Dem Beklagten zu 1., Journalisten und Mitarbeiter einer “…” - sie verwendet die Domain “…” unter seiner Nennung als “Kontakt” -, wird die Nutzung der beiden Fotografien des Beitrags “MESSE NEWS: …” im Wege des sogenannten Embedd…

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Themen: Foto , Urheberrechtsverletzung , Zinsen , Schadensersatz , Bild , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Hyperlink , Düsseldorf , Urheberrechtswidrig , Embedded Content , Rechtstreit
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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