OLG Düsseldorf: markenverletzung.com & Territorialitätsprinzip - Eine inländische Kennzeichenbenutzung durch Verwendung eines geschützten Zeichens in einer Internetdomain kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort

1. Aufgrund des Territorialitätsprinzip ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Innland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH GRUR 2005, 431, 432 - "HOTEL MARITIME"). 2. Eine inländische Kennzeichenbenutzung durch Verwendung eines geschützten Zeichens in einer Internetdomain kann dabei nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Es ist erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichend wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. 3. Richtet sich eine Internetseite aktiv auch an Kunden im Inland (Deutschland - hier: durch die Verfügbarkeit einer Deutschen Version und Ausrichtung des Angebots nach Deutschland) ist, kann ein hinreichender Inlandsbezug anzunehmen sein. 4. Die Umleitung einer Domain auf die (geschäftliche) Webseite eines Unternehmens, stellt eine Verwendung des in der Domain enthaltenen Zeichens im…

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Erschienen 22. Juli 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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