OLG Düsseldorf: Keine (Störer-) Haftung des Usenet-Providers - Aufgrund der besonderen Konstellation des Usenet ist dem Usenet-Provider eine ständige Überprüfung künftiger Postings (Einträge) auf Rechtsverletzungen - auch nach Kenntnis konkr
am 29.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Der Usenet-Provider kann zwar ursächlich an der Verbreitung urheberrechtsverletzender Informationen
beteiligt sein, sobald diese über den Namensserver abgerufen werden. Diese bloße Kausalität von Zugangsvermittlung und
Rechtsverletzung ist aber zur Begründung einer Störerhaftung (BGB §§ 823, 1004 analog BGB) des Usenet-Providers nicht ausreichend.
Es bedarf zusätzlich einer Verletzung einer Prüfpflicht, deren Einhaltung im Einzelfall auch möglich und zumutbar sein muss.
Daneben muss der Aufwand für eine Prüfung auch verhältnismäßig sein. Der Diensteanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren
Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der
erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
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2. Bezüglich fremder Nachrichten, die von Nutzern des Usenet, nicht aber von Kunden des jeweiligen Usenet-Providers
stammen, ist der Usenet-Provider als so genannter Cache-Provider zu qualifizieren. Das Usenet als weltweites Netzwerk
basiert auf Diskussionsforen und ist aufgrund der Vernetzung mit dem herkömmlichen Internet vergleichbar. Eine
Verpflichtung, die den Betrieb eines Usenet-Servers untersagt, legt dem Usenet-Provider jedoch eine allgemeine
Überwachungspflicht auf, die der Usenet-Provider als (reiner) Cache-Provider nicht zu leisten in der Lage ist. Bei
Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen insoweit wesentlich geringer Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei
so genannten Host-Providern (§ 10 TMG).
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3. Aufgrund der besonderen Konstellation des Usenet ist dem Usenet-Provider eine ständige Überprüfung künftiger
Postings (Einträge) auf Rechtsverletzungen - auch nach Kenntnis konkreter Fälle - nicht zuzumuten. Anders als etwa bei
Internetforen kann der Betreiber eines Usenet-Newsservers fremde rechtsverletzende Inhalte kaum aus dem Usenet löschen,
da die Daten des Usenet aufgrund des Mirrorings redundant gespeichert werden. Der Usenet-Betreiber kann lediglich
die auf seinem …
LG Hamburg: Störerhaftung des UseNet-Providers - Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, kann er dadurch in einer die (Mit-) Störerhaftung b
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass ein Musikwerk erneut unrechtmäßig über seinen Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt er damit in einer eine …
OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Usenet Providers
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OLG Düsseldorf verneint Störerhaftung von Usenet-Anbietern
Handakte WebLAWg / Anbieter von Usenet-Zugängen können vorerst aufatmen: In einem viel beachteten Berufungsverfahren, in dem die Urteilsbegründung nunmehr vorliegt, entschied das OLG Düsseldorf, dass sie nicht für News-Postings haften, in denen urheberrechtsverlet…
Keine Störerhaftung des Usenet-Providers
Handakte WebLAWg / Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07, rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Das teilt der Usenet-Provider „United-Ne…
OLG Düsseldorf: Urheberrechtsverletzungen im Usenet
JuracityBlog / … sind dem Provider nicht immer zuzurechnen. Dieser ist nicht verpflichtet, das Usenet ständig daraufhin zu überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (…
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JIPS News / Am 15. Januar hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Betreiber von Usenet-Servern nicht für die Inhalte der Newsgroups welche sie spiegeln verantworlich sind.Ausgang des Verfahrens war eine Klage welche EMI gegen den Usenet-Provider Elbracht-…
LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.Damit steht es nach Punkten 3:1 zugunsten der Mu…
LG Hamburg: Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Hamburg (Urt. v. 19.02.2007 - Az.: 308 O 32/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.Die Antragsgegnerin (...) hat trotz bereits im Jahre…
OLG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07) hat entschieden, dass ein Usenet-Zugangsdienst nicht als Mitstörer für die Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet:Wer Beiträge in technischer oder organisatorischer Form zu R…
OLG Düsseldorf: Usenet-Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen
Vertretbar Weblawg / Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen U…
LG Düsseldorf: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in
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Usenet, Caching, Störerhaftung
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