OLG Düsseldorf: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Keyword-Advertising
Nach der “AdWord” kritischen Rechtsprechung aus setzt das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt einen Gegenpunkt. Nachdem ein Unternehmen das
Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers als “AdWord” für eine Werbekampagne gebucht hatte und sich der Abmahnung des
Kennzeicheninhabers nicht beugen wollte, landete die Sache schließlich vor dem OLG Düsseldorf. Diesmal hatte jedoch nicht der
Kennzeicheninhaber die gerichtliche Auseinandersetzung eröffnet, sondern der Abgemahnte: dieser hatte die Abmahnung mit einer sog.
negativen Feststellungsklage angegriffen und damit Recht bekommen.
Das OLG gab ebenso wie das LG in erster Instanz dem Kläger Recht und erklärte die Abmahnung für unbegründet. Die Verwendung eines
fremden Kennzeichens für eine Werbung mittels “AdWords” verletze dann nicht die Rechte des Kennzeicheninhabers, wenn durch den
Verzicht auf das Keyword in der Werbung, die eindeutige Kennzeichnung der Werbung als “Anzeige” und insbesondere die Nennung der
Internetseite des Werbenden für den durchschnittlich informierten Verbraucher ersichtlich sei, dass es sich bei den Anzeigen nicht um
Werbung des Kennzeicheninhabers oder eines mit dem Kennzeicheninhaber verbundenen Unternehmens handele (OLG Düsseldorf, Urteil v.
23.01.2007 – Az: I-20 U 79/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2006 – Az: 34 O 179/05).
Sachverhalt
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Leiterplatten, die sie auch im Internet anbieten.
Die Klägerin schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung “Beta Layout”
als sogenanntes AdWord an. Wenn der Nutzer der Internet-Suchmaschine Google einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem
Anzeigenkunden angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einer mit “Anzeigen” überschriebenen
Spalte die Anzeigen derjenigen Anzeigenkunden, die das AdWord bei Google gebucht haben. Die Anzeige der Klägerin, die in der
beschriebenen Weise bei Eingabe des Suchworts “Beta Layout” sichtbar wurde, enthielt [u.a.] einen Link zu ihrem Internetauftritt
unter der Adresse [x.de]. Das AdWord “Beta Layout” selbst war in der Anzeige nicht enthalten.
Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.10.2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Zeichen “Beta Layout” nicht mehr als
AdWord zu benutzen. Sie sieht in der Handlungsweise der Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts und hält sie für
wettbewerbsrechtlich unlauter. Da die Klägerin die Abmahnung für unbegründet hielt, wies sie die Abmahnung zurück und reichte darüber
hinaus negative Feststellungsklage mit dem Ziel ein, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung tatsächlich unbegründet
gewesen ist. Nachdem das LG Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, legte die Beklagte Kennzeicheninhaberin Berufung zum OLG
Düsseldorf…
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