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OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Usenet-Provider (Volltext)

am 28.01.2008 von http://www.kremer-legal.com

Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider nicht vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. Cache-Provider weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. “alt.binaries” Hierarchie und den sog. “binaries” für sich in Anspruch nehmen können. Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.
Zum Volltext:

OLG Düsseldorf
Urteil vom 15.01.2008
Az: I-20 U 95/07
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Elbracht-Computer Netzwerk & Grafik Service GmbH, […]
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kremer, Wallstraße 9, 41061 Mönchengladbach
gegen die
EMI Music Germany GmbH & Co KG, […]
Antragstellerin und Berufungsbeklagte,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasch, An der Alster 5. 20099 Hamburg
hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vorn 27 11.2007 durch […] für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sog. Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet.
Die Antragstellerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen. Als solche nimmt sie für sich gemäß Vertrag vom 05.12.2005 mit der Künstlerin [NAME] alias „LaFee“ in Anspruch, ausschließliche Rechteinhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte t. S.d. § 16, 17, 19a UrhG zu sein.
Die Antragsgegnerin ist …

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