OLG Düsseldorf: Kein “fliegender Gerichtsstand” für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08 § Abs.
2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 UrhG, § 3 Nr. 30 TKG Das OLG hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich
geschützten Werken wichtige nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden
kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach
§ 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die
begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Niederlassung” habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht.
§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei so zu verstehen, dass die Vorschrift - nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft
Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen - in örtlicher
Hinsicht überhaupt einen
bestimme, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im
Einzelfall für gleichermaßen zuständig erkläre und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräume, so die Düsseldorfer Richter.
Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes
und des Sitzes, sei ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder habe der zur Auskunft Verpflichtete einen
“Wohnsitz” oder einen “Sitz”. Dann sei es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes
ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums heiße es zudem am angegebenen Ort: “Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine
ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz
oder des zur Auskunft
Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden
müssten“. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen sei nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheide sich
also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff. ZPO, wo für Zivilprozesse mehrere
Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben werde.
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