OLG Düsseldorf: Kein “fliegender Gerichtsstand” für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08 § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 UrhG, § 3 Nr. 30 TKG Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung” habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht.

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei so zu verstehen, dass die Vorschrift - nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen - in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimme, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erkläre und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräume, so die Düsseldorfer Richter. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, sei ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder habe der zur Auskunft Verpflichtete einen “Wohnsitz” oder einen “Sitz”. Dann sei es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heiße es zudem am angegebenen Ort: “Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten“. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen sei nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheide sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff. ZPO, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben werde.

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Themen: Filesharing , Tkg , Auskunftsanspruch , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Auskunft , Urhg , Niederlassung , Düsseldorf , Fliegender , Gerichtsstand , Wohnsitz , Ort , 101
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.

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