OLG Düsseldorf: Kauf von Adressdaten lässt Sorgfaltspflichten entstehen

In den letzten Monaten kam es vermehrt zu Datenskandalen, bei denen oftmals tausende sensible Daten wie Bank- und Adressdaten von Personen ausgelesen und dann verkauft wurden. Der Verkauf von Adressdaten ist allerdings nicht grundsätzlich unzulässig, sondern kann dann zulässig sein, wenn der Endverbraucher vor der Werbekontaktaufnahme der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich über das Opt-in-Verfahren zugestimmt hat.

Das OLG Düsseldorf hat zu diesem Thema Ende November (Beschluss vom 24.11.2009 – Az.: I-20 U 137/09) entschieden, dass sich der Käufer der Daten nicht pauschal auf Zusicherungen des Verkäufers hinsichtlich der Einwilligung der betroffenen Kunden verlassen dürfe, sondern selbst die Pflicht habe, entsprechende Prüfungshandlungen vorzunehmen.

Im zu entscheidenden Fall betrieben beide Parteien Reiseportale im Internet. Der Beklagte hatte massenhaft E-Mails an Endverbraucher versendet, die zum großen Teil jedoch nicht vorher in diese E-Mail-Werbung eingewilligt hatten.

Darauf hin wurde der Beklagte vom Kläger abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Beklagte führte zu seiner Verteidigung aus, dass er die Mail-Adressen im Rahmen eines größeren Datenbestandes käuflich erworben hatte und der Veräußerer ihm ausdrücklich zusicherte, dass für alle erworbenen Adressen ein wirksames Opt-in vorliege.

Die Düsseldorfer Richter gewährten dem Antragssteller den begehrten Unterlassungsanspruch, da sie die pauschale Zusicherung bezüglich der Einwilligungserklärung als nicht ausreichend einstuften.

Das Gericht war vielmehr der Ansicht, dass die einzelnen, erworbenen Adressdaten von dem Beklagten selbst daraufhin hätten überprüft werden müssen, ob die jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen tatsächlich vorlagen und dokumentiert wurden, vgl. § 7 II Nr. 3 UWG.

Da der Geschäftsführer diese Prüfung vorliegend jedoch nicht einmal stichprobenartig durchgeführt habe, sei er seinen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen und hafte daher persönlich.

Fazit: Es muss sichergestellt sein, dass E-Mails nur an solche Personen versendet werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Fehlt diese, so ist die versendete E-Mail als unzumutbare B…

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Themen: Datenschutz , Spam , Online-recht , Parteien , Sensible Daten , Opt-in , Prüfungspflicht , Verkauf Von Adressdaten

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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