OLG Düsseldorf: Käufer von E-Mail-Adressen muss Wirksamkeit von Einwilligungen selbst prüfen
Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressen von Dritten zu Werbezwecken erwirbt, darf sich bei deren Verwendung nicht auf die allgemeine
Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese die jeweils erforderlichen Werbeeinwilligungen vorlägen, meint das Oberlandesgericht (24.11.2009, Az. I-20 U 137/09). Vielmehr muss es
die angeblichen Einwilligungen daraufhin selbst noch einmal überprüfen.
Im vorliegenden Verfahren sind beide Parteien im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin hatte einen Bestand an
E-Mail-Adressen von einem Datenhändler erworben und für eigene Werbe-E-Mails genutzt. Der Datenhändler hatte ihr allgemein
zugesichert, dass die erforderlichen Einwilligungen der jeweiligen Adressinhaber vorlägen. Ein Adressat der Mailings beanstandete nun
die E-Mail-Werbung der Antragsgegnerin und begehrte die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung. Nachdem das
LG Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf der Antragstellerin in zweiter Instanz Recht.
Nach Ansicht der Richter hätte sich in diesem Fall insbesondere der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht auf die allgemein
gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der
angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen bedurft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die eines Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach
Wortlaut dem des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG "ausdrücklich" erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf "irgendeine Weise
dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen" sein, so dass eine Überprüfung auch leicht möglich sein müsse.
Durch dieses Urteil hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass Werbende für die Rechtmäßigkeit ihrer gru…
»
Vollständiger Artikel