OLG Düsseldorf: Keine Irreführung durch „Statt 49,95 Euro nur 19,95 Euro“
Rechtsnorm: § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. I-20 U 28/10) entschieden, dass nicht irreführend geworben wird,
wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird
Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit dem Hinweis „Statt 49,95 Euro nur 19,95 Euro“ geworben.
Hiergegen machte ein Wettbewerber geltend, es sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um einen früheren
Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder aber den Preis eines Mitbewerbers handele. Auf Antrag erließ
das LG Düsseldorf daraufhin mit der Begründung, die Preisangabe sei irreführend, eine Unterlassungsverfügung gegen den Händler.
Das Oberlandesgericht hob nun die einstweilige Verfügung der Vorinstanz auf und verneinte eine Irreführung durch o.g. Hinweis. Nach
Ansicht des OLG sei es für einen Durchschnittsverbraucher ohne Probleme zu erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um
den früher von dem Internethändler geforderten Preis handele.
Näher führen die Düsseldorfer Oberlandesrichter aus:
Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG
vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise,
wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen
interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen
früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien
erörterten Urteil vom 08. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die
früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im
Zusammenhang mit der Angabe des nun gült…
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