OLG Düsseldorf: Wann ist eine Investition in eine Datenbank “wesentlich”? / Zu dem urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2008, Az. I-20 W 103/08 § 87a UrhG
Das OLG hat in dieser Entscheidung
ausgeführt, welche Umstände zum Nachweis einer wesentliche in eine
gemäß § 87a UrhG zu erbringen sind. Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verfolgte im Wege der einstweiligen Verfügung einen
Besichtigungsanspruch, den sie mit einer für wahrscheinlich erachteten Urheberrechtsverletzung des Antraggegners in Bezug auf ihre
Datenbank begründete. Das ging weniger auf die Frage der tatsächlichen Rechtsverletzung ein als dass es
vielmehr beanstandete, dass zu dem notwendigen Schutz der angeblich verletzten Datenbank gemäß § 87a UrhG auf Grund wesentlicher
Investitionen nicht ausreichend vorgetragen worden sei.
Nach § 87a Abs. 1 UrhG sei eine Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
seien und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordere. Dass die
Antragstellerin eine solche Investition in Bezug auf die E.-Datenbank vorgenommen habe, könne nicht angenommen werden.
Beim Investitionsschutz nach § 87a ff. UrhG sei das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz
der Urheber (Decker in Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall gehe es um Investitionen für
die Darstellung des Datenbankinhaltes, so dass festgestellt werden müsse, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen
für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch die Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes,
Abfragesystemen u.a., die erst die für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des
Erwerbs der zur Datenbanknutzung erforderlichen Computerprogramme sowie Kosten der Herstellung eines Datenbankträgers getätigt habe.
Sodann fielen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im
Wesentlichen in Lohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnung sowie Kosten der Bereitstellung niederschlagen
würden. Diese Aufwendungen seien abzugrenzen von unbeachtlichen Investitionen in die Datenerzeugung (Vogel in Schricker,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a Rdnr. 28).
Die Antragstellerin habe zu der Frage der Investition lediglich vorgetragen, dass sie Investitionen zur Schaffung der Tabellen und
der dahinter stehenden logischen Struktur getätigt habe. Sie …
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