OLG Düsseldorf: Internetradio-Suchmaschine darf nicht mit “20 Songs gratis” werben, wenn sich dies nur auf Privatkopien aktuell gespielter Musikstücke bezieht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-20 U 30/10 §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Internetportals, welches eine Suchmaschine für von Internetradios gespielter Musik zur Verfügung stellt, mit “20 Songs gratis” bei Erwerb einer sog. Music Card irreführend ist, wenn tatsächlich nicht 20 Musikstücke aus einer Datenbank heruntergeladen werden können, sondern lediglich Musikstücke gespeichert werden können, die aktuell von Internetradiosendern gespielt werden. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass er lediglich eine Software zur Suche bei Internetradiosendern erhalte, und dass es erforderlich sei, dass das gesuchte Musikstück während des Bestehens der Internetverbindung gespielt werde. Für den Kaufentschluss sei es allerdings entscheidend, ob ein gewünschter Titel sofort erlangt werden könne, oder ob eine zeitraubende Suche mit ungewissem Ausgang erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte den Verkauf von Waren zu bewerben mit dem Angebot der Nutzung der Internetplattform „f.” mit Hinweisen wie

„Mit jeder Packung 20 Songs gratis!”

und/oder

20 Songs gratis”

und/oder

„Mit jedem Code 20 Wunschsongs - für alle MP3-Player geeignet”

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

- Abb. -

2. im Wettbewerb handelnd ihr Geschäftsmodell mit der nachfolgend abgebildeten gegen Entgelt zu erwerbenden Berechtigungskarte zu bewerben,

sofern mit dem auf der Karte abgedruckten Berechtigungscode lediglich die Nutzung ihrer Internet-Plattform zur Suche von in Internet-Radios gespielten Musiktiteln über eine Suchmaschine ermöglicht wird, bei gleichzeitiger Speicherung des Titels auf der Festplatte des Nutzers, und dies auf der Karte nicht verdeutlicht wird:

- Abb. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe…

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Themen: Wettbewerb , Suchmaschine , Oberlandesgericht , Musik , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Internetradio , Werbung , Düsseldorf , Download , Irreführend , Gratis
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

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