OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch auf mobile.de
OLG Düsseldorf, vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07 § 2
Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMG
Das OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass dieImpressumspflicht auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für
die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de
hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des
angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit
gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des
Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M.
entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein
Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie www.booklooker.de, www.hood.de, www.yatego.de oder
www.electronicscout24.de Geltung.
Düsseldorf
Urteil
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2007 durch … für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2006 - 15
O 71/06 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, auf eigenen
Seiten innerhalb der Seiten des Dienstes „m.de” für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen nicht der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie ausweislich der Anlage K4 geschehen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
1/5 und die Beklag-te 4/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger hat sich als Wettbewerbsverein gegen eine Zeitungsanzeige gewandt, die die Beklagte in der “C. W.” vom 20. Januar 2006 mit
der Werbung veröffentlicht hatte: “N. KG, da wo der Händler kauft!”. Insoweit hat der Kläger die Klage dann zurückgenommen. Des
Weiteren rügte der Kläger den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.m..de als Wettbewerbsverstoß, da sich dort ein
unzulängliches Impressum finde. Insbesondere fehle der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die
Umsatzsteueridenti-fikationsnummer gemäß § 27 a UStG.
Insoweit hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu
unterlassen, im Internet im Impressum nicht den gesetzlichen Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG anzugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Teledienstegesetz finde auf ihren Internetauftritt keine Anwendung. Daher sei der Vorwurf
eines unzulänglichen Impressums unberechtigt.
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt. Das Teledienstegesetz finde auf
den Internetauftritt der Beklagten keine Anwendung. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG. Hiernach finde das
Gesetz nur dann Anwendung, wenn es sich um Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit handele. Vorliegend fehle es an einem interaktiven Zugriff sowie an der
unmittelbaren Bestellmöglichkeit. § 6 TDG sei damit nicht einschlägig. Für die Kosten der teilweisen Klagerücknahme hat das
Landgericht Wuppertal den Ausnahmefall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht die rechtlichen Rahmen des
Teledienstegesetzes verkannt habe. Unter dem dortigen Begriff des Diensteanbieters falle jeder nur denkbar Handelnde. Die Beklagte
habe im Streitfall nicht nur eine Anzeige auf einer fremden Homepage geschaltet. Sie habe vielmehr einen eigenen Internetauftritt
unter einer individualisierten Adresse angeboten. Ihr Angebot sei beworben worden unter der Nutzung des Unterverzeichnisses, das ihr
von “m.de” als Portal für Gebrauchtwagenkäufe zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe dieses Portal mit eigenen Inhalten
ausgefüllt und so unmittelbare Kontakte über das Internet mit Interessenten ermöglicht. Unter der Plattform www.m..de habe sie ihre
vollständige Fahrzeugpalette angeboten und auch Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, um Fahrzeuge zu bestellen und weitere
Informationen einzuholen. Als Diensteanbieter im Sinne des TDG sei der einzelne Händler anzusehen, der sich auf dem jeweiligen
Marktplatz vorstelle. Ein Verstoß gegen § 6 TDG sei auch ein Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen sei der Verstoß gegen die
Anbieterkennzeichnung auch geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Er müsse die Kosten des Rechtsstreits, auch
soweit die Klage zurückgenommen worden sei, nicht tragen.
Der Kläger beantragt, das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 20.12.2006, Az. 15 O 71/06 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, auf eigenen Seiten
innerhalb der Seiten des Dienstes “m.de” für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen Impressum nicht der gesetzliche
Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie
ausweislich der Anlage K4 geschehen, und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Teledienstegesetz sei nicht auf sie anwendbar. Es fehle insofern am interaktiven Zugriff und der
unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Der Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG sei unzulässig. Das Gesetz regele im Streitfall nur eine
Pflicht für den Betreiber der Internetseite www.m.de, nicht jedoch für die Beklagte selbst. Im Übrigen liege kein Wettbewerbsverstoß
vor, da § 6 TDG keine wertbezogene Norm sei.
II.
Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.
Die Berufungsbeklagte hat die ihr nach dem (TMG) und dem Teledienstegesetz (TDG) obliegende nicht erfüllt. Für ein entsprechendes
Unterlassungsbegehren ist zur Feststellung des Unrechtsgehalts auf das TDG und für die Feststellung der fortwirkenden
Verletzungsgefahr auf das TMG abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte unstreitig auch heute noch die
streitgegenständliche Homepage verwendet. Das Verhalten der Berufungsbeklagten fällt unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Danach sind
“Teledienste” im Bezug auf Angebote zur Information oder Kommunikation im Sinne der Vorschrift insbesondere Datendienste, aber auch
Homepages zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen. Durch Einstellen der von der Berufungsbeklagten
angebotenen Kraftfahrzeuge unter der Plattform “m.de” hat sie über den vorhandenen Warenbestand (Fahrzeugpalette) und die jeweiligen
Eigenschaften der Waren (Steckbriefe der einzelnen Fahrzeuge) informiert. Der Anwendungsbereich des § 6 TDG und damit einhergehend
der des Telemediengesetzes ist daher eröffnet.
Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gemäß § 5 Abs. 1 TMG auf “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene”
Telemedien abgestellt. Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten der
Impressumspflicht unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten, setzt § 5 TMG
nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen Entgelt voraus. Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer
angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor.
Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede
natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als
Telemediendienst anzusehen (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 06.03.2007, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 f.; Stickelbrock,
GRUR 2004, 111, 112). Anders als die Beklagte in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz geltend macht, ist in
der Belastung des im Internet nur Werbenden mit den Informationspflichten kein Grundrechtsverstoß zu sehen. Das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im
Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden dort höhere Anforderungen zu stellen als an den in Druckmedien Werbenden.
Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass
zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die “m..M. GmbH”.
Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay,
sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den “übergeordneten”
Teledienst unter “ebay.de” nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften
derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen
Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 06.03.2007, MMR 2007,
379ff.).
Unerheblich ist, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server
verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes
bestimmen kann (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, München 2004, § 3 Rdnr. 7).
Für eine vollständige Impressumspflicht der Beklagten spricht die besondere Gestaltung der “m.de”-Seite. Die Werbung des einzelnen
Anbieters im Falle von “m.de” kann von jedem Nutzer gezielt angesteuert werden. Der Internetauftritt unter “m.de” wirkt auch nur beim
Einstieg über die Hauptseite einheitlich. Die “m.de”-Händler haben die Möglichkeit, ihre Seiten selbst zu gestalten, so dass die
Unterseiten ausschließlich der Präsentation des jeweiligen Angebots dienen. Nur die über die Navigationsleiste links angebotenen
Informationen sind standardisiert.
Unter der eigenen Rubrik “Händlersuche” lässt “m.de” eine Angabe zu einzelnen Postleitzahlen und den dort ansässigen Händlern zu.
Dort wird bei Eingabe der Ortskennzahl 4… auf die Zentralseite der Berufungsbeklagten verwiesen, allerdings noch als Teil des
Auftrittes von “m.de” (siehe URL h.m.de/N.-Jahreswagen). Jeder Händler hat somit innerhalb der “m..de”-Seiten sein eigenes Impressum,
welches er selbst gestaltet und für das er dementsprechend auch selbst verantwortlich ist. Zu beachten ist ferner, dass die
Berufungsbeklagte unter der “m.de”-Seite einen komplett eigenständig gestalteten Internetauftritt vornimmt. So wird auf der
“m.de”-Seite zur N. KG eine Fülle von Fahrzeugen gezeigt (Rubrik “Fahrzeuge”). Wenn aber ein solcher eigenständiger Auftritt unter
einem Portal zu finden ist, können die angesprochenen Verkehrskreise auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten.
Das Impressum der Beklagten ist erreichbar unter der “m.de”-Anschrift h.m.de/cgi… Die komplexe Adresse verweist auf einen
entsprechenden Datenbankeintrag als Teil einer cgi-Datenbank von “m.de”. Hier findet sich inhaltlich genau das wiedergegeben, was
sich in Anlage K4 (GA 18) in den Akten befindet. Verwiesen wird hier im Impressum auf die Rubriken Handelsregister: “keine
Eintragung”, Handelsregister-Eintragung: “keine Eintragung” sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer: “nicht vorhanden”. Alle
diese Angaben sind falsch. Selbstverständlich hat eine KG eine Handelsregisternummer sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Die entsprechenden Pflichtangaben sind damit nicht nur nicht enthalten, sondern völlig falsch und irreführend wiedergegeben. Bei dem
entsprechenden Nutzer entsteht dadurch nicht unerhebliche Verwirrung, da dieser sich nicht im Klaren darüber ist, mit welcher
Rechtsperson und welchen Identifikationsdaten er es hier zu tun hat. Besonders bedenklich ist vor allem die Angabe zur
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die als nicht vorhanden angegeben wird. Daraus könnte man den Rückschluss ziehen, dass die N. KG
nicht umsatzsteuerpflichtig ist, was wiederum erhebliche Verwirrung hinsichtlich der Abrechnung von PKW-Verkäufen mit sich bringen
kann.
Der Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG stellt zudem einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt
unlauter im Sinne von § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt unter anderem auch § 6 TDG (BGH, GRUR 2007,
159). Das Gleiche kann daher nur für den nunmehr geltenden § 5 TMG gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte muss die Kosten
hinsichtlich des weiterverfolgten Klagebegehrens tragen, weil sie insofern unterlegen ist. Hinsichtlich des zurückgenommenen
Klagebegehrens muss der Kläger die Kosten tragen; denn für eine ausnahmsweise Belastung der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
ist kein Raum . Das Bestehen von Markenschutz für die Beklagte war von vornherein ohne Bedeutung für den lauterkeitsrechtlich
begründeten Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Sloganbenutzung. Mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung
bewertet der Senat die beiden anfangs erhobenen Unterlassungsansprüche mit jeweils der Hälfte des in der Klageschrift angegebenen
Streitwerts.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.