OLG Düsseldorf, I-2 U 36/10: Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen (FRAND)

OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2010 – I-2 U 36/10:

Aus der Urteilsbegründung:

Zwar kann der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigert, mit dem Beklagten einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Er muss jedoch zum einen ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreiten, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig ist.

Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen ist, seinen vertraglichen Pflichten “vorgreifen” und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach sind die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Lehnt der Patentinhaber es ab, die Lizenzgebühr zu beziffern, ist dem Lizenzsucher zwar das Recht zuzubilligen, das Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebühr…

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Themen: Patent

Erschienen 20. September 2010 auf http://www.ipweblog.de.

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