OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content
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Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass
die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via “Embedded Content” verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers
vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks “nur” auf das verwiesen werde. Bei werde das Bild hingegen selbst
veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere angezeigt werde.
Aus der Entscheidung:
“In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine
Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das
Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der
Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).
Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der
Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2.
zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, für
Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines
sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks
(ähnlich …
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