OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Filehosting-Dienst
Entgegen der der Hamburger
Instanzgerichte hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (06.07.2010, Az. I-20 U 8/10) nun schon zum zweiten Mal entschieden, dass der
Filehosting-Dienst nicht für
Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Damit ist die Einschätzung von Haftungsrisiken für Provider, die ihren Nutzern den "Tausch"
von Dateien ermöglichen, nach wie vor unsicher.
Über den Dienst Rapidshare können registrierte Nutzer beliebige Dateien speichern und anderen Nutzern Hyperlinks mitteilen, über die
diese Dateien in der Folge frei abrufbar sind. Er bietet also eine Plattform für den "Tausch" digitaler Informationen, also freilich
auch urheberrechtlich geschützter Informationen. Die Links auf die hochgeladenen Dateien werden nicht automatisch veröffentlicht, die
Inhalte also (im Sinne des Urheberrechts) nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich gemacht. Die Links werden zunächst nur dem Nutzer
mitgeteilt, der die Dateien hochgeladen hat. Dieser hat nun aber die Möglichkeit, den Link nicht nur Freunden mitzuteilen (was unter
Umständen von der Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt wäre), sondern sie seinerseits öffentlich zugänglich zu machen, z.B. auf
eigenen Websites oder in Online-Communities.
In inzwischen zahlreichen Fällen wurde der Dienst Rapidshare von Rechteinhabern auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung
urheberrechtlich geschützter Werke über die besagten Links in Anspruch genommen. Einigkeit besteht in diesen Entscheidungen zum einen
darüber, dass Rapidshare als im
Sinne der §§ 7, 10 TMG anzusehen ist. Zum anderen erkennen die Gerichte durchweg die Rechtsprechung des BGH (11.03.2004, Az. I ZR
304/01 - Internet-Versteigerung I) an, wonach das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt. Die des Host Providers, genauer seine
Pflichten, rechtswidrig gespeicherte Dateien zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG
nach den allgemeinen Gesetzen.
Darüber, wie weit diese Pflichten des Sharehosting-Dienstes nun reichen, herrscht zwischen den Instanzgerichten seit jeher
Uneinigkeit. Das LG Hamburg (02.06.2009, Az. 310 O 93/08) und das OLG Hamburg (02.07.2008, Az. 5 U 73/07; 30.09.2009, Az. 5 U 111/08)
vertreten eine strenge Haltung, wonach Sharehosting-Dienste als eine Art "Werkzeug des Bösen" den Schutz der Rechtsordnung nicht
verdienten und deshalb immer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten. Das OLG Köln (21.09.2007, Az. 6 U 86/07) nimmt
eine vermittelnde Haltung ein: Rapidshare haftet nur dann, wenn der Dienst trotz eines Hinweises auf Rechtsverletzungen
Prüfungspflichten verletzt. Diese Prüfungspflichten umfassen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen, keine
aut…
» Vollständiger Artikel