Admin-C Haftung für rechtswidrige Inhalte von Webseiten
DPMS INFO | 6. Dezember 2004 — Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Koste…
Was war passiert? Eine .de Domain einer in Dubai sitzenden Firma verletzt die Rechte eines Markeninhabers in Deutschland. Der Markenrechtsinhaber nahm aber nicht die ausländische Firma auf Unterlassung in Anspruch, sondern den in Deutschland sitzenden Admin-C.Der Admin-C gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und sorgte für die Löschung der Domain.
Die Übernahme der Abmahnkosten lehnte der Admin-C jedoch ab. Daraufhin verklagte der Markenrechtsinhaber den Admin-C auf Zahlung und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf recht, woraufhin der beklagte Admin-C Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte.
Wie entschied das OLG Düsseldorf? Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009 – Az. I-20 U 1/08) hob das Urteil des LG Düsseldorf auf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Oberlandesrichter haftet der Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen durch eine Domain. Dem Admin-C obliege keine Prüfpflicht eine Domain auf mögliche Markenrechtsverletzung hin zu überprüfen. Der Admin-C diene lediglich als Ansprechpartner im Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC als Vergabestelle der Domain. Die Aufgaben und Pflichten des Admin-C besteh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. März 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.
DPMS INFO | 6. Dezember 2004 — Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Koste…
LBR-Blog | 9. März 2009 — Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Da…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 6. März 2009 — 1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufg…
muepe.de | weblog peter müller | 13. Mai 2009 — Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Doma…
DPMS INFO | 2. März 2005 — Der gegenüber der DENIC e.G. administrativ Verantwortliche einer Domain, der sog. "admin-C" ("Administrative Contact") kann für di…
Kurz Pfitzer Wolf | 5. Dezember 2008 — Die Frage ob ein Admin-C für Rechtsverletzungen durch die Domain selbst oder durch Inhalte die darüber verbreitet werden haftet…
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 6. Mai 2009 — Fast scheint es, als ob ein Admin-C in seiner Funktion als Ansprechpartner der DENIC im Rahmen von Domainverfahren machen und wiss…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 10. Oktober 2008 — 1. Der Admin-C einer Domain haftet grundsätzlich nicht als Störer für mittels dieser begangene (Marken-) Rechtsverletzungen, und z…
domainblog | 15. November 2006 — Mit der Kompetenz einiger Denic eG Mitarbeiter scheint es nicht weit her. In meiner Eigenschaft als als Admin-C für verschiedene .…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 4. Januar 2011 — Das OLG Saarbrücken (4 W 239/10 – 45) hat in einem Nebensatz festgestellt, dass seiner Meinung nach ein Admin-C nicht grundsä…