OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9

OLG Düsseldorg Urteile vom 31.01.2012 I 20 U 175/11 I 20 U 126/11 Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Samsung den Vertrieb der Tablet-PCs Samsung „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland untersagt. Eine Verletzung des Apple-Geschmacksmusters hat das Gericht allerdings verneint. Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf "Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen." Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt jedoch eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG vor, da Samsung - so die Pressemitteilun…

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Themen: Olg Düsseldorf , Uwg , Einstweilige Verfügung , Apple , LG Düsseldorf , Samsung , Plagiat , Galaxy , Schale , Nachahmung , Unlautere Nachahmung , Galaxy Tab 10.1 , Gemeinschaftsgeschmacksmusters , Tablet , Tablet-pc
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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