OLG Düsseldorf zur Frage, ob aus einem Firmennamen die Löschung einer Domain verlangt werden kann

Die Registrierung einer Domain bewegt sich in einem juristischen Minenfeld. Das erfahren Inhaber von Domains besonders drastisch, wenn sie eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht, Namensrecht oder Wettbewerbsrecht erhalten. Andererseits haben Rechtinhaber verständlicher Weise ein großes Interesse daran Inhaber der Rechte verletzenden Domain zu werden. Regelmäßig wird daher vom Rechteinhaber die Übertragung der Domain oder zumindest die Löschung („Freigabe“) der Domain gefordert, da meist der Erhalt der Domain der Hintergrund der Geltendmachung von Rechten ist. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Domain ist in der Praxis meist leicht durchsetzbar, wenn beispielsweise Markenrechte verletzt wurden. Deutlich schwieriger gestaltet sich ein Löschungsanspruch hinsichtlich der Domain, der es dem Rechteinhaber letztlich ermöglicht die Domain für sich selbst zu registrieren. Man könnte daher den Löschungs- oder Übertragungsanspruch geradezu als „Achilles-Ferse“ des Markenrechts bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99 – shell.de) besteht ein „Übertragungsanspruch“ niemals, ein Löschungsanspruch bzw. Freigabeanspruch ist dagegen nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Bei Markenrechten ist ein Löschungsanspruch nur dann gegeben, wenn der streitgegenständliche Domainname in jedweder Verwendung eine Verletzung der Marke darstellen würde (BGH Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 – Euro Telekom). Dies ist der Fall, wenn im Bereich anderer Branchen als der durch die Marke geschützten zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens erfolgt. Bei Namensrechten liegt dagegen schon in der Registrierung der Domain eine Rechtsverletzung (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99 – shell.de). Das OLG Düsseldorf hat nun eine weitere Facette zu diesem Themenkomplex hinzugefügt (Urteil vom 12.04.2011, Az.: I-20 U 103/10). Kramer Germany verklagte einen ehemaligen angestellten Servicetechniker, der Inhaber der Domain www.kramergermany.de war. Das Pikante hierbei war, dass er die Domain einen Monat vor Beginn seiner Tätigkeit bei Kramer Germany registrieren ließ und der Klägerin sogar vorschlug die Firma „Kramer Germany“ zu nennen.. Das Gericht stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Kramer Germany GmbH“ und der Domain www.kramergermany.de gem. § 15 Abs. 2 MarkenG fest. Die Zeichen seien ausgesprochen ähnlich und es sei ein geringer Abstand der Tätigkeitsfelder anzunehmen, da beide Parteien auf einen Teilgebiet der Elektrotechnik tätig seien. Außerdem könne sich die Kramer Germany GmbH aus ihrem Firmennamen gem. § 17 HGB auf ihr zivilrechtliches Namensrecht gemäß § 12 BGB berufen. In der Registrierung der Domain liege eine Namensanmaßung. Zwar sei bei einem Firmennamen auf den Funktionsbereich des tragenden Unternehmens abzustellen, E…

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Themen: Abmahnung , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Shell , Telekom , Verwechslungsgefahr , Unternehmenskennzeichen , Artikel , Internetrecht /online-recht

Erschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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