OLG Düsseldorf: Zur Formulierung der Unterlassungserklärung nach modifiziertem Hamburger Brauch - “Angemessenheit” oder “Billigkeit”
der Vertragsstrafe?
OLG Düsseldorf, vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09§ 315
Abs. 1, 3 BGB
Das OLG hat in Hinblick auf die
Verwirkung einer nach
modifiziertem zu
erkennen gegeben, dass in diesem Fall “die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre “Angemessenheit”, sondern [nur] darauf zu
überprüfen sein, ob sie der
entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.” Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll,
hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbande
Sozialer Wettbewerb e.V., vorgelegt wurde, in welchem
dieser die Formulierung “Angemessenheit” der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der “Billigkeit der Vertragsstrafe” allerdings die Wiederholungsgefahr
ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von “billigem Ermessen”. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung
nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt
sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab,
ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen “im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen” sei. Zum
relevanten Zitat des Senats: “… 3. Der Höhe nach schuldet der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe von 5.100,00
EUR. Die Vereinbarung der Parteien sieht für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe vor, dass dann der Gläubiger, hier der
Kläger, das Bestimmungsrecht zur Höhe der Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von 5.100,00 EUR haben soll, und zwar wie in § 315
Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen. Dieses Recht hat der Kläger dahin ausgeübt, den Höchstbetrag zu fordern. Das ist in den Grenzen,
die dem Senat für die Überprüfung dieser Leistungsbestimmung gesetzt sind, nicht zu beanstanden. Mit der Ausübung des
Bestimmungsrechts schuldet der Schuldner die Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich in entsprechender Höhe. Die sieht vor, dass die
Vertragsstrafe sei. Das ist als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach ist die getroffene
Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht; andernfalls wird die Bestimmung durch Urteil
getroffen. Das Landgericht scheint davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts
überprüft werden könne. Das trifft mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers
auch praktisch wertlos.
Demnach ist die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre “Angemessenheit”, sondern darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit
entspricht, § 315 Abs. 3 BGB. Das bejaht der Senat auch unter Berücksic…
» Vollständiger Artikel