OLG Düsseldorf: Firmenlogo ist nicht urheberrechtlich geschützt / Rinderkopf
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1998, Az. 20 U 167/97§ 97 Abs. 1 S.1 UrhG
Das OLG hat entschieden, dass ein
nur unter ganz besonderen Umständen
urheberrechtlich geschützt ist. Vorrangig ist das Geschmacksmusterrecht. Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil In Sachen … gegen …
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf … durch … für Recht erkannt.
I. Die Berufung … wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt …
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist, soweit sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch zur Entscheidung steht,
unbegründet.
A. Das Klagebegehren bleibt mit den Hauptanträgen erfolglos.
1. Der Kläger ist nicht berechtigt, dem Beklagten die Vervielfältigung oder Verbreitung des Firmenlogos “Hofgut R.”, das mit dem von
ihm, dem Kläger, entworfenen Rinderkopf versehen ist, zu untersagen. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch weder aus dem
Gesichtspunkt des Urheberrechtsschutzes noch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu.
a) Die Voraussetzungen eines urheberschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 S.1 UrhG liegen nicht vor. Die des Rinderkopfes stellt kein geschütztes
Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar.
aa) Werke der angewandten Kunst, für die ein Geschmacksmusterschutz in Betracht kommt, unterfallen nur dann dem Urheberrechtsschutz,
wenn sie eine gesteigerte Schöpfungshöhe aufweisen. Während regelmäßig nur geringe Anforderungen an die nach § 2 Abs. 2 UrhG
erforderliche schöpferische Individualität des Werkes zu stellen sind, ist im Bereich der angewandten, geschmacksmusterfähigen Kunst
zur Abgrenzung zwischen Urheberschutz und Geschmacksmusterschutz eine gesteigerte künstlerische Gestaltungshöhe notwendig. Während
sich das Geschmacksmusterrecht mit einer Eigentümlichkeit von bescheidener Gestaltungshöhe begnügt, setzt der Urheberrechtsschutz
erst auf höherem Niveau ein und kommt nur dann in Betracht, wenn das Werk merklich höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe
genügt und es von der Individualität des Urhebers geprägt ist (vgl. nur: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rn. 101 m. w. N.).
Das Erfordernis einer künstlerischen Gestaltungshöhe gilt auch für die vom Kläger entworfene Illustration eines Rinderkopfes. Der
Entwurf ist geschmacksmusterfähig. Der Einwand des Klägers, dem Geschmacksmusterschutz im Sinne von § 1 GeschmMG stehe entgegen, daß
sich die Illustration nicht auf ein konkretes gewerbliches Erzeugnis (z. B. Tapeten oder Stoffmuster) beziehe, ist nicht berechtigt.
Notwendig aber auch genügend für die Geschmacksmusterfähigkeit ist die Eignung des Musters, als Vorlage für ein gewerbliches
Erzeugnis zu dienen. Der Begrif…
» Vollständiger
Artikel