OLG Düsseldorf: Firmenlogo ist nicht urheberrechtlich geschützt / Rinderkopf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1998, Az. 20 U 167/97§ 97 Abs. 1 S.1 UrhG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Firmenlogo nur unter ganz besonderen Umständen urheberrechtlich geschützt ist. Vorrangig ist das Geschmacksmusterrecht. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil In Sachen … gegen …

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf … durch … für Recht erkannt.

I. Die Berufung … wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt …

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist, soweit sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch zur Entscheidung steht, unbegründet.

A. Das Klagebegehren bleibt mit den Hauptanträgen erfolglos.

1. Der Kläger ist nicht berechtigt, dem Beklagten die Vervielfältigung oder Verbreitung des Firmenlogos “Hofgut R.”, das mit dem von ihm, dem Kläger, entworfenen Rinderkopf versehen ist, zu untersagen. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch weder aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechtsschutzes noch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu.

a) Die Voraussetzungen eines urheberschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 S.1 UrhG liegen nicht vor. Die Illustration des Rinderkopfes stellt kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar.

aa) Werke der angewandten Kunst, für die ein Geschmacksmusterschutz in Betracht kommt, unterfallen nur dann dem Urheberrechtsschutz, wenn sie eine gesteigerte Schöpfungshöhe aufweisen. Während regelmäßig nur geringe Anforderungen an die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche schöpferische Individualität des Werkes zu stellen sind, ist im Bereich der angewandten, geschmacksmusterfähigen Kunst zur Abgrenzung zwischen Urheberschutz und Geschmacksmusterschutz eine gesteigerte künstlerische Gestaltungshöhe notwendig. Während sich das Geschmacksmusterrecht mit einer Eigentümlichkeit von bescheidener Gestaltungshöhe begnügt, setzt der Urheberrechtsschutz erst auf höherem Niveau ein und kommt nur dann in Betracht, wenn das Werk merklich höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe genügt und es von der Individualität des Urhebers geprägt ist (vgl. nur: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rn. 101 m. w. N.).

Das Erfordernis einer künstlerischen Gestaltungshöhe gilt auch für die vom Kläger entworfene Illustration eines Rinderkopfes. Der Entwurf ist geschmacksmusterfähig. Der Einwand des Klägers, dem Geschmacksmusterschutz im Sinne von § 1 GeschmMG stehe entgegen, daß sich die Illustration nicht auf ein konkretes gewerbliches Erzeugnis (z. B. Tapeten oder Stoffmuster) beziehe, ist nicht berechtigt. Notwendig aber auch genügend für die Geschmacksmusterfähigkeit ist die Eignung des Musters, als Vorlage für ein gewerbliches Erzeugnis zu dienen. Der Begrif…

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Themen: Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Firmenlogo , Illustration , Geschmacksmuster , Düsseldorf , Schutz , Logo , Urheberrechtlicher , Rinderkopf
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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