GPKE/GeLi Gas: Echte und vermeintliche Anschlussnutzerwechsel bei Energieeinsparmodellen
Der Energieblog | 14. März 2012 — (c) BBH Netzbetreiber sehen sich aktuell häufiger damit konfrontiert, dass im Rahmen einer Neueinzugsmeldung nach GPKE bzw.…
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Der Vorwurf, dass ein Netzbetreiber Fehler macht, berechtigt nicht unbedingt zum Schadensersatz. Das musste ein deutschlandweit tätiger Stromlieferant erfahren, der in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf versucht hatte, von einem Netzbetreiber wegen vermeintlicher Fehler bei der Umsetzung der GPKE (Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der BNetzA vom 11.7.2006, Az. BK6-06-009) für seinen angeblichen Mehraufwand entschädigt zu werden.
Wer den Schaden hat, muss ihn auch nachweisenDer für Energierecht zuständige Kartellsenat machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, da der Lieferant die Entstehung eines Schadens – trotz entsprechenden Hinweises – nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Ob die beiderseits behaupteten Verstöße und Fehler bei einzelnen Prozessschritten der GPKE tatsächlich vorlagen, musste das Gericht nicht entscheiden. Angesichts der drohenden Niederlage nahm der Lieferant sein Rechtsmittel zurück. Das Urteil des LG Köln zugunsten des Netzbetreibers aus dem Jahr 2009 (vertiefend IR 2010, S. 16 f.) wurde damit rechtskräftig.
Mit der Klage rügte der Stromlieferant rund 5.300 vermeintliche Verstöße aufgrund fehlender bzw. nicht fristgerechter Beantwortung von Netzan- und Netzabmeldungen, Stornierungsmeldungen, fehlerhaft verwendeter Antwortkategorien, verspätete Zusendung von Zuordnungslisten sowie den verzögerten Beginn der elektronischen Netznutzungsabrechnung. Berufung wie Klage scheiterten schon an der unzureichenden Darlegung eines behaupteten Mehraufwandes, der dem Lieferanten bei der angeblichen manuellen Nachbearbeitung der Meldungen entstanden sein soll.
Auch eine Schätzung des Schadens muss plausibel gemacht werdenDie OLG-Richter machten in der mündlichen Verhandlung klar, dass auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Schadensschätzung voraussetzt, dass zum typischen Ablauf etwa manueller Nachbereitungshandlungen beispielhafte Fälle vorgetragen werden. Keinesfalls sei durch § 287 ZPO die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatz aus Billigkeitserwägungen heraus zuzusprechen, nach dem Motto: Ir…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.
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