Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009, I-20 W 100/09 § 93 ZPO
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten einer Abmahnung dann vom Abgemahnten nicht zu übernehmen sind, wenn die abmahnende Partei bereits vor der Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt hat und der Abgemahnte zu der einstweilige Verfügung keine Veranlassung geboten hat. Das OLG Düsseldorf hat damit im Ergebnis die neuerliche Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 216/07) zur Anwendung gebracht, indes bemerkenswerterweise ohne diesen zu zitieren. Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
In der Sache … gegen …
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf … durch … für Recht erkannt:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 29.07.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe
1. A)
Gegen die Antragsgegnerin ist auf Antrag der Antragstellerin vom 31.03.2009 mit Beschluss des Landgerichts vom 01.04.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.04.2009 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 20.04.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin bis zum Fristablauf nicht, woraufhin die Antragstellerin ihr mit Schreiben vom 22.04.2009 erstmals mitteilte, dass sie bereits eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt habe. Diese wurde der Antragsgegnerin am 24.04.2009 im Parteibetrieb zugestellt. Mit Schreiben vom 14.05.2009 gab die Antragsgegnerin eine Abschlusserklärung ab und legte mit Schreiben vom gleichen Tag Kostenwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den Verfügungsanspruch sofort anerkannt. Sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden sei. Entscheidend für die Frage, ob die Antragsgegnerin Anlass für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben habe, sei ihr Verhalten vor der Antragstellung. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich die Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung entnehmen ließe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, auch die nach Erlass der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung diene dazu, die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Bleibe die Abmahnung ohne Reaktion, sei für ein sofortiges Anerkenntnis kein Raum. Zu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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