OLG Düsseldorf: Einbindung fremder Fotos als "Embedded Content" ist urheberrechtswidrig

Das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) klar, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Setzen eines einfachen Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, und der Einbindung von urheberrechtlich geschützten Werken als sog. „Embedded Content“ besteht. Während Ersteres in urheberrechtlicher Hinsicht unschädlich sei, stelle Letzteres eine Urheberrechtsverletzung dar.

Sachverhalt (stark vereinfacht):

Der Kläger stellte auf seiner eigenen Website zwei Fotografien ein, welche der Beklagte zu 2 in Form von „Embedded Content“ in einen Beitrag auf der Blog-Seite des Beklagten zu 1 integrierte, hierbei wurden die zwei Fotografien in der Weise durch Verlinkung eingebunden, dass diese vollständig im Beitrag abgebildet wurden, ohne dass jedoch eine Zwischenspreicherung der Fotografien auf dem Server des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Beklagte zu 1 hatte für diese Einbindung der Fotografien keine urheberrechtliche Lizenz seitens des Klägers eingeräumt erhalten.

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die unerlaubte Veröffentlichung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ das Urheberrecht verletze, konkret würde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers aus § 19 a UrhG durch die Einbindung tangiert. Durch die Einbindung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ werde das Werk öffentlich zugänglich gemacht. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird. Das Gericht sieht einen Unterschied zu dem Setzen eines Hyperlinks, welches keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Bei diesem werde nur auf das Werk verwiesen, das Werk selbst werde jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Lediglich der Zugang zu dem vom Urheber vorgesehenen Weg der Veröffentlichung werde erleichtert. Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst bereits auf seiner eigenen Website die Fotografien zugänglich machte, ändere hieran nichts. Denn der Kläger habe den Zugang zu den Fotografien nur über seine Website eröffnet. Es sei daher der Wille erkennbar, dass das Werk erst sichtbar sein sollte, nachdem die Nutzer seine Website wahrgenommen haben.

Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich …

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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