OLG Düsseldorf: Einbindung fremder Fotos als "Embedded Content" ist urheberrechtswidrig
Das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) klar, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Setzen
eines einfachen Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, und der Einbindung von urheberrechtlich geschützten
Werken als sog. „Embedded Content“ besteht. Während Ersteres in urheberrechtlicher Hinsicht unschädlich sei, stelle Letzteres eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Sachverhalt (stark vereinfacht):
Der Kläger stellte auf seiner eigenen Website zwei Fotografien ein, welche der Beklagte zu 2 in Form von „Embedded Content“ in einen
Beitrag auf der Blog-Seite des Beklagten zu 1 integrierte, hierbei wurden die zwei Fotografien in der Weise durch Verlinkung
eingebunden, dass diese vollständig im Beitrag abgebildet wurden, ohne dass jedoch eine Zwischenspreicherung der Fotografien auf dem
Server des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Beklagte zu 1 hatte für diese Einbindung der Fotografien keine urheberrechtliche Lizenz
seitens des Klägers eingeräumt erhalten.
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die unerlaubte Veröffentlichung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ das Urheberrecht
verletze, konkret würde das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers aus § 19 a UrhG durch die Einbindung tangiert. Durch
die Einbindung von fremden Fotografien als „Embedded Content“ werde das Werk öffentlich zugänglich gemacht. Ein Zugänglichmachen im
Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte
Werk eröffnet wird. Das Gericht sieht einen Unterschied zu dem Setzen eines Hyperlinks, welches keine Urheberrechtsverletzung
darstelle. Bei diesem werde nur auf das Werk verwiesen, das Werk selbst werde jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Lediglich
der Zugang zu dem vom Urheber vorgesehenen Weg der Veröffentlichung werde erleichtert. Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst
bereits auf seiner eigenen Website die Fotografien zugänglich machte, ändere hieran nichts. Denn der Kläger habe den Zugang zu den
Fotografien nur über seine Website eröffnet. Es sei daher der Wille erkennbar, dass das Werk erst sichtbar sein sollte, nachdem die
Nutzer seine Website wahrgenommen haben.
Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich …
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