OLG Düsseldorf: Durchgestrichener "statt"-Preis - Eine Werbung in der ein durchgestrichener "statt"-Preis einem niedrigeren gültigen Preis des Werbenden gegenübergestellt wird, ohne dass eine Klarstellung dahingehend erfolgt, welche Bedeutung der durchges

1. Eine Werbung in der ein durchgestrichener "statt"-Preis einem niedrigeren gültigen Preis des Werbenden gegenübergestellt wird, ohne dass eine Klarstellung dahingehend erfolgt, welche Bedeutung der durchgestrichene - höhere - Preis hat (hier: Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR", wobei die Angabe "Statt 49,95 EUR" durchgestrichen dargestellt wurde), ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine solche Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. 2. Durchgestrichene Preise werden vom angesprochenen Verkehr allgemein dahin verstanden, dass es sich dabei um die früher von dem Werbenden verlangten Preise handelt. Insoweit steht das Durchstreichen eines Preises für dessen Ungültigmachen und im Zusammenhang…

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Themen: Olg Stuttgart

Erschienen 2. August 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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