OLG Düsseldorf: Drucker und Plotter sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG.
am 12.02.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Drucker und Plotter sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG.
2. Drucker sind keine Geräte, die Werkstücke durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältig(en). Zwar stellt ein Drucker unzweifelhaft eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG her.
§ 54a Abs. 1 S. 1 UrhG setzt aber nicht nur eine Vervielfältigung voraus, sondern eine solche, die durch Ablichtung ... oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolgt. Gerade dies ist bei einem Drucker nicht der Fall. Der urheberrechtlich relevante
Vorgang findet vielmehr in einem Scanner oder PC statt; bereits in diesen Geräten hat eine Vervielfältigung stattgefunden.
3. Ein Drucker ist auch nicht mit einem Telefaxgerät (vgl. BGH GRUR 1999, 928 - Telefaxgerät) vergleichbar. Bei letzterem
wird die äußere Gestaltung einer Sache (vorzugsweise ein Text) in elektronische Signale umgewandelt und so vervielfältigt;
dieser Vorgang ist mit dem Kopieren an einem Kopiergerät ohne Weiteres, nicht aber mit dem bloßen Ausdrucken aufgrund elektronischer
Signale - wie beim Drucker - vergleichbar.
4. Eine Vergütungspflicht für Drucker kann auch nicht mit den Grundsätzen über Funktionseinheiten begründet werden.
Es trifft zwar zu, dass ein Drucker im Zusammenwirken mit anderen Geräten (beispielsweise Scanner - PC - Drucker) insgesamt
die Funktionen erfüllt, die auch ein Kopiergerät erfüllt, das Gerät, das dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 54a UrhG vor Augen stand.
Bei Geräten in Funktionseinheiten ist die Gerätevergütungspflicht allerdings auf die Eingangsgeräte beschränkt.
Die Vergütungspflicht ist insoweit auf die Geräte zu beschränken, die dem Leitbild eines Fotokopiergeräts am ehesten entsprechen.
5. Eine Auslegung des § 54a UrhG wonach Drucker und Plotter nich zu den vergütungspflichtigen Geräten …
Drucker sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG
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