OLG Düsseldorf: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" - Bei der Lieferung von Waren markiert erst der Erhalt der Ware den Fristbeginn

1. Zu den Bedingungen, über die der Unternehmer nach §§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren hat, gehört vor allem eine klare Information über den Beginn und die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist. <br><br> 2. Eine Belehrung mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt. Im Fall - auch - der Lieferung von Waren gem. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine solche Belehrung allerdings falsch, weil die Frist nicht vor dem Tage des Eingangs der Waren bei dem Empfänger beginnt. <br><br> 3. Zwar müssen bei der Lieferung von Waren neben dem Erhalt der Ware auch die Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB in Textform erfüllt werden. Ein - insoweit über die im konkreten Fall relevanten Regelungen hinausgehender - gesonderter Hinweis hierauf ist aber entbehrlich, denn nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB hat diese Information ohnehin spätestens bis zur Lieferung der Ware zu erfolgen, d.h. erst der Erhalt der Ware markiert den Fristbeginn. <br><br> 4. Die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV auch nur geringfügig verändert, ist dies nicht mehr der Fall. <br><br> 5. Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte (§ 8 Abs. 1 UWG) mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen. Der Verletzte muss die Kenntnisse über die Rechtsverletzungen in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich ausschöpfen, also in Abmahnung bzw. Verfügungsantrag für den Gegner erkennbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sonst der Verletzer dazu gebracht wird, Aufwendungen zu tätigen, um die Verle…

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Erschienen 12. Dezember 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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