OLG Düsseldorf: der Admin-C haftet nun doch nicht

Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08) hat nun entschieden - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch genau gegensätzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht führte hierzu aus:

“Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Da ein ausländisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die Möglichkeit der Eintragung der streitgegenständlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen“.

Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle eröffent werde.

Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zuk…

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Themen: Marken- Und Domainrecht
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 9. März 2009 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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