OLG Düsseldorf bezeichnet Filesharing-Abmahnung als “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”
Konkret ging es in diesem Fall um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Frau war zuvor wegen abgemahnt worden. Im Urteil spricht das OLG Düsseldorf einige
interessante Punkte an.
Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Urteil fest, dass eine zu pauschal formulierte unwirksam ist. Die Richter gehen gar so weit, die Abmahnung als “völlig unbrauchbare
anwaltliche Dienstleistung” zu bezeichnen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könnte.
Getauschte Musikstücke hätten bezeichnet werden müssen
Nach Auffassung der Richter genügt die Abmahnung durch die nicht den Mindestanforderungen. So hätten in der Abmahnung Beweise für die
Rechteinhaberschaft vorgebracht werden müssen. Das bloße Abmahnen des Anbietens eines Musikwerks im Internet genügt nicht. Der
Abmahnende sollte stets darlegen, dass er auch tatsächlich die entsprechenden Rechte an dem abgemahnten Werk hat. Werden mehrere
durch eine Kanzlei vertreten,
muss es möglich sein die Werke den Berechtigten zuzuordnen.
Auch äußerte sich das Gericht zur Abgabe von vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Diese vorgefertigten
Unterlassungserklärungen beziehen sich oft auf das gesamte Spektrum eines Rechteinhabers, eine Liste aller Werke muss beigefügt
werden. Nach AGB-Recht, welches auf vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen angewendet werden kann, darf das Risiko, ob
ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört oder nicht, nicht auf den Abgemahnten abgewälzt werden.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?
Die Konsequenz dieser Entscheidung könnte sein, dass etliche Filesharing-Abmahnungen unwirksam sind. In seiner E…
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