OLG Düsseldorf: Bestreiten der IP-Adressermittlung mit Nichtwissen bei Filesharing-Vorwurf zulässig / Keine Pflicht zur Erstattung
von Abmahnkosten bei “unbrauchbarer Abmahnung”
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 § 114 ZPO, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG
Das OLG hat entschieden, dass ein
angeblicher Filesharer nicht gehindert ist, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen
Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte
habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders. Die weitere
Substantiierung des Klägervortrags sei für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant. Im Übrigen hat der Senat
darauf hingewiesen, dass eine Erstattung von Abmahnkosten ausscheidet, wenn die für ihn auf Grund grober handwerklicher Fehler “völlig unbrauchbar” ist. Die Abmahnung hatte
den Verstoß nicht erkennen lassen, zumal sich die beigefügte Unterlassungserklärung nicht auf einzelne Titel, sondern auf das ganze
Musikrepertoire des Rechteinhabers bezog, was unstreitig jedenfalls nicht in seiner Gänze genutzt worden war. Zum Volltext der
Entscheidung:
Düsseldorf
Beschluss
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat … durch … beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.05.2011 abgeändert.
Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 08.04.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr
Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 08.04.2011 beigeordnet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.06.2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre
Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die
Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte
treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der
streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu
bestreiten. Die Beklagte hat keinen …
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