OLG Düsseldorf: Zur Bestimmung des Netzübernahmepreises bei einer Stromnetzübernahme

OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2004, Az. VI-U (Kart) 36/96

Nachfolgend: BGH Beschluss v. 26.07.2005, Az. KZR 24/04 BGH Urteil v. 07.02.2006, Az. KZR 24/04

Orientierungssatz Haben Stadtwerke von einem Energieversorgungsunternehmen das im Stadtgebiet belegene Stromvermögen übernommen, da die bisherigen Konzessionsverträge gem. § 103a Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 endeten, gilt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung als Netzübernahmepreis der “objektive Wert” der übertragenen Anlagen, der (sachverständig) nach einer Substanzwertmethode ermittelt werden kann. Wegen der kartellrechtlichen Begrenzung des Netzübernahmepreises auf den Ertragswert (Anschluss BGH, 16. November 1999, KZR 12/97, BGHZ 143, 128) ist auch der Ertragswert zu ermitteln. Liegt dieser (wie hier) unter dem objektiven Wert, bleibt er außer Betracht.

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26. September 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 19.403.015 DM (9.920.604 Euro) nebst folgenden Zinsen an die Klägerin zu zahlen:

- 5 % Zinsen von 20.674.924 DM (10.570.920 Euro) vom 2.1.1995 bis zum 12.2.1996,

- 6,33 % Zinsen von 20.674.924 DM (10.570.920 Euro) vom 13.2.1996 bis zum 9.7.1996,

- 6,33 % Zinsen von 19.403.015 DM (9.920.604 Euro) vom 10.7.1996 bis zum 9.1.1997 und

- 6,44 % Zinsen von 19.403.015 DM (9.920.604 Euro) seit dem 10.1.1997.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 62/100 der Klägerin und zu 38/100 der Beklagten auferlegt.

Der Kostenausspruch im Urteil des Landgerichts, wonach die Klägerin die der früheren Beklagten zu 1 (V. E. W. AG) im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, bleibt aufrechterhalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 18.000.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 350.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit erbringt.

Gründe

1 Die Beklagte ist ein regionales Stromversorgungsunternehmen. Sie ist in mehreren Schritten durch Firmenänderung und Umstrukturierung aus der V. E. Aktiengesellschaft hervorgegangen, die ihrerseits den Geschäftsbereich Energie 1995 von den V. E. W. Aktiengesellschaft übernahm (im folgenden abgekürzt: V.). Die Klägerin erwarb zum 1.1.1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig zumeist einheitlich: die Beklagte) das in der Stadt L. belegene Stromversorgungsnetz (Mittel- und Niedersp…

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Erschienen 15. November 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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