BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen
Verschmelzungsbericht | 3. Januar 2012 — Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Emittentenhaftung wegen unterlassene…
Das ist der Titel eines Kommentars, der im aktuellen Heft 40 des Betriebs-Beraters erschienen ist. Gegenstand ist ein Urteil des OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit Anlegerklagen gegen die IKB (Urteil vom 7.4.2011 – I-6 U 7/10). Konkret ging es um irreführende Pressemitteilungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der IKB im Jahr 2007, mit denen er Gerüchte über eine Schieflage seines Instituts wegen der Subprime Krise zerstreuen wollte. Im Anschluss an diese Pressemitteilungen hatte die Klägerin Aktien der IKB gekauft, die sie, nachdem sich herausstellte, dass die IKB sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Situation befand, nur unter erheblichen Verlusten verkaufen konnte. Diese Verluste wollte die Klägerin von der beklagten IKB ersetzt verlangen. Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Urteil fest, dass die Verurteilung wegen Marktmanipulation allein nicht zu einem Schadensersatzanspruch von Anlegern führt. Die Begründung des OLG kann man auf zwei wesentliche Punkte reduzieren, den Charakter der Information und die weiteren Motive des Täters. Handelt es sich bei der Information des Kapitalmarkts um eine formale Ad-hoc-Mitteilung gelten strengere Maßstäbe als bei einer “einfachen Pressemitteilung”. Bei den Motiven des Täters kommt es darauf an, ob der Täter sein Verhalten objektiv mit nachvollziehbaren Gründen rechtfertigen kann, ihm also nicht zur Irreführung des Kapitalmarkts “jedes Mittel recht” ist. Dabei wiederum spielt das Eigeninteresse des Täters eine Rolle — aus meiner Sicht eine gefährliche und angreifbare Gratwanderung. Denn beim Vorwurf der Marktmanipulation nach § 20a WpHG steht die Täuschung …
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Oktober 2011 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.
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