OLG Düsseldorf: Beginn der Widerrufsfrist im online-Handel nicht frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform – Urteil des OLG
Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07
Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“
Hier folgende wesentliche Entscheidungsgründe: Eine solche Belehrung im elektronischen Fernabsatz ist zwar insoweit zutreffend, als
die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Im Fall der Lieferung von Waren ist eine solche
Belehrung allerdings unzutreffend, weil die Frist nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim
Empfänger beginnt. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, dass z.B. schon die in einer Bestätigungs-eMail enthaltene
Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe macht sich das Gericht folgende Aussage des Antragstellers zu eigen: „Zwar sieht das Gesetz in §
355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im
Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang
einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des
Ereignisses beginnt.“
Im Ergebnis folgert das OLG Düsseldorf zurecht, dass die angegriffene Belehrung fehlerhaft ist, einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
unlauteren Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellt und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen kann.
Eine „harte Linie“ vertritt das OLG bei der Frage, was bei der leicht veränderten Verwendung des Musters der Anlage 2 zur BGB-InfoV
gilt…
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