Fotos als Umgestaltung eines Kunstwerks
Rechtslupe | 3. Januar 2012 — Für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland wäre nach ei…
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I_20 U 101/09 - nicht rechtskräftig § 3 S. 1 UrhG, § 23 S. 1 UrhG Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Ausstellung von Fotografien des Joseph Beuys bei “künstlerischer Aktion” der Einwilligung der Beuys-Erben bedarf. Zur Pressemitteilung Nr. 39/2011 des Oberlandesgerichts vom 30.12.2011: “Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland” verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys - Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer” eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde u.a. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964″ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe” am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010, abrufbar unter www.nrwe.de).
Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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