OLG Düsseldorf: Auslegung einer Unterwerfungserklärung
Abgemahnt wurde ein Mitbewerber, weil er seine Angebote nicht mit einer ordnungsgemäßen Widerrufserklärung versehen hatte. Der
Mitbewerber gab die geforderte, nachfolgende eingeblendete Unterlassungserklärung ab:
"zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern
auf der Auktionsplattform eBay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren
…"
Der Mitbewerber wurde später wegen Fehler in der Widerrufsbelehrung vom Abgemahnten auf Verwirkung der Vertragsstrafe in Anspruch
genommen und vom (LG) zur Zahlung von € 10.002,00 verurteilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hob mit vom 1.
September 2009 – AZ: I-20 U 220/08 – die erstinstanzliche Entscheidung und führte dazu in seinen Gründen auf:
"Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen,
alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über
das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, "nicht ordnungsgemäß über das
Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes" zu informieren. Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort "ordnungsgemäß"
darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht
geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine
in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu
fassen ist".
Dieser Fall zeigt sehr schön, dass auch eine sehr weit formulierte Unterlassungserklärung, egal ob vorformuliert oder modifizierte,
für den Unterlassungsgläubiger Gefahren birgt und wie wichtig es ist, nach Erhalt ei…
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