OLG Düsseldorf: Arzneimittelrabattverträge “mit jedermann” grundsätzlich vergabepflichtig (Beschlüsse v. 11.01.2012 – Verg 57/11;
Verg 58/11; Verg 59/11)
Das OLG Düsseldorf hat über einen Fall entschieden, in welchem eine gesetzliche Krankenkasse den Abschluss eines Rabattvertrags mit
jedem interessierten Unternehmen ohne Vergabeverfahren angekündigt hatte (Beschlüsse vom 11.01.2012 – Verg 57/11; Verg 58/11; Verg
59/11). Der Senat stellte fest, dass dies im konkreten Fall unzulässig war, schloss die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien
Gestaltung aber ausdrücklich nicht aus. Eine Hintertür für Umgehungslösungen?
Der Sachverhalt
Arzneimittelrabattverträge sind auszuschreiben – diese Frage schien längst geklärt. Bis im letzten Jahr eine gesetzliche Krankenkasse
jedem interessierten Unternehmen den Abschluss eines Rabattvertrags ohne vorangehendes Vergabeverfahren versprach. Sie argumentierte,
dass sie bei der Wahl der Vertragspartner keine Auswahl durchführe und das Vergaberecht aufgrund dieses Kunstgriffes nicht anwendbar
sei. Hiergegen wehrten sich mehrere Arzneimittelhersteller mit Nachprüfungsanträgen und erhielten von der Vergabekammer des Bundes
Recht (Vergabeblog berichtete). Die Krankenkasse erhob sofortige Beschwerde, so dass sich das OLG Düsseldorf mit dem Thema befassen
musste.
Auswahlentscheidung im konkreten Fall vorgesehen
Das OLG hat sich intensiv untersucht, ob das Vorgehen der Krankenkasse eine Auswahlentscheidung beinhaltete und diese Frage im
Ergebnis bejaht. Es hob hervor, dass die Krankenkasse angekündigt hatte, mit Unternehmen in nicht näher definierten Einzelfällen über
die Vertragskonditionen zu verhandeln. Auch wenn die ausgehandelten Bedingungen zugunsten sämtlicher Bieter gelten sollten, so sei
“doch zu berücksichtigen, dass es einem der vielen Bieter gestattet ist, Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zu führen und die
Bedingungen damit nach seinen – des Bieters – Vorstellungen mitzugestalten, während dies anderen Bietern versagt ist.”
Anwendung des Vergaberechts nur bei Auswahlentscheidung?
Da im konkreten Fall eine Auswahl getroffen werden sollte, musste das Gericht nicht über zentrale Rechtsfrage des Falls nicht mehr
prüfen: Es ließ offen, ob Auftraggeber dem Vergaberecht entgehen können, indem sie auf eine Auswahlentscheidung verzichten.
Allerdings führt das OLG aus, dass es eine solche Flucht nicht per se für aussichtslos hält:
“Dem Senat erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bloße „Zulassungen“ nicht dem Vergaberecht unterfallen […] Kann
jedes – geeignete – Unternehmen ohne Probleme einen Vertrag mit dem Auftraggeber schließen, fehlt es an einer Auswahl des
Auftraggebers mit den damit verbunden Problemen der Diskriminierung unter den Bietern, der das Vergaberecht entgegen treten will.”
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