OLG Düsseldorf: Kein Anspruch aus Unterlassungsvertrag bei vorangegangener rechtsmissbräuchlicher Abmahnung – "Hawk"

OLG Düsseldorf: Kein Anspruch aus Unterlassungsvertrag bei vorangegangener rechtsmissbräuchlicher Abmahnung (Urteil vom 08.06.2010, Az.: I-20 U 199/09) [Anmerkung: eigener Leitsatz]

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem durch uns erstrittenen Urteil am 08.06.2010 entschieden, dass ein Anspruch aus einem Unterlassungsvertrag dann nicht besteht, wenn der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsschuldner eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorausgegangen ist und dass die vielfach im Jahre 2009 ausgesprochenen Abmahnungen der direct-sports.de GmbH, Ruhstorf an der Rott wegen angeblicher Verletzung ihrer Marke “Hawk” rechtsmissbräuchlich sind.

I. Was war geschehen?

Das Urteil wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gesprochen.

Ausgangssituation war eine Abmahnung der direct-sports.de GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei Lampmann Behn Rosenbaum im Januar 2009, nachdem diese der Ansicht war, dass die Bewerbung eines Motorrollers unter dem Zeichen “Hawk” durch die Antragsgegnerin ihre Rechte an der eingetragenen Marke “Hawk” verletze.

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, war die Markeninhaberin der Ansicht, dass ein Verstoß gegen den nach Vorbringen der Markeninhaberin geschlossenen Unterlassungsvertrag vorläge und hat im Mai 2009 eine einstweilige Verfügung vor dem LG Düsseldorf erwirkt, womit es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die Marke “Hawk” zu nutzen.

Dieser Beschluss des LG Düsseldorf wurde auch nach Widerspruch bestätigt. Der Widerspruch wurde u.a. damit begründet, dass die Verfolgung der Ansprüche durch die Markeninhaberin rechtsmissbräuchlich sei.

Zur Begründung der Bestätigung der einstweiligen Verfügung führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass ein Unterlassungsvertrag geschlossen sei und aus diesem auch der Unterlassungsanspruch folge. Bei einem geschlossenen Unterlassungsvertrag sei der Rechtsmissbrauchseinwand ausgeschlossen.

II. Wie sah es das Oberlandesgericht?

Die Berufung gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Das OLG Düsseldorf erkannte zunächst zutreffend, dass die Abmahnungen der direct-sports.de GmbH, die auch wegen angeblicher Verletzungen ihrer Marke “Stealth” im Jahre 2009 eine Vielzahl von Abmahnungen bzgl. einer Vielzahl von Waren aussprechen ließ, in der Tat rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Dies, so das OLG Düsseldorf, wirke sich auch auf einen etwaigen Unterlassungsvertrag aus, der auf die rechtsmissbräuchliche Abmahnung zurückzuführen ist.

Im Einzelnen führte das Oberlandesgericht u.a. aus:

“Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Marke ‘Hawk’ zur Kennzeichnung von Motorrollern. Es ist der Antragstellerin wegen Rech…

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Themen: Abmahnung , Vertragsstrafe , Landgericht , Rechtsmissbrauch , Hawk , Rosenbaum , Unterlassungsvertrag
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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