OLG Düsseldorf: Bei Adresskauf muss Käufer etwaige Mängel - wie fehlende Einwilligungen - glaubhaft machen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09§ 377 HGB; 453, 433 Abs. 2 BGB
Das OLG hat entschieden, dass ein
Käufer von Adressdaten etwaige Mängel der erworbenen Daten nach den Regeln des Rechtskaufs glaubhaft machen muss. Die pauschale
Behauptung, bei allen Datensätzen fehle das “opt-in”, also die des Adressinhabers zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten, reiche nicht aus. Die Beklagte sei
vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin über die Verwendung der zu berichten. Gemäß den Ausführungen des Gerichts hätte eine detaillierte Darlegung erfordert,
dass die Beklagte mitgeteilt hätte, wann sie welche Datensätze benutzt habe, welche Person wann, in welcher Form und mit welcher
Begründung das fehlende Einverständnis artikuliert und in welchen völlig unklaren “mehreren” Fällen die Beklagte
Unterlassungserklärungen abgegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
I.
Die Klägerin begehrt Vergütung für die Lieferung von Adressendaten zu Werbezwecken, die sie der Beklagten zur Verfügung stellte.
Am 23. Juli 2007 lieferte die Klägerin der Beklagten aufgrund ihrer Bestellung vier mal je 3.000 Adressendaten aus vier Quellen
(DRTV, Tresor-Gewinnspiel, Offroader Gewinnspiel,
Gewinnspiel). Davon stellte sie zunächst jeweils nur 2.700 Stück für insgesamt 6.282,- € am 23. Juli 2007 in Rechnung. Die Beklagte
erhielt damit die Gelegenheit, etwaig bereits bekannte Datensätze auszusondern. Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die
Nutzung der Adressen durch ein Abrechnungsprotokoll nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis des Abrechnungsprotokolls nicht, werden die
restlichen Datensätze berechnet.
Am 30. Juli 2007 äußerte die Beklagte, dass sie mit den 3.000 Adressen aus dem Datenpool DRTV nicht zufrieden war. Die Parteien
vereinbarten eine kostenlose Nachlieferung von 3.000 weiteren Adressen aus dem Datenpool “Gewinnbutler”, die die Beklagte der
Klägerin kostenlos lieferte. Da die Klägerin ein Abrechnungsprotokoll über die Nutzung der Datensätze nicht vorlegte, berechnete sie
mit Rechnung vom 29.11.2007 die noch nicht berechneten, aber bereits gelieferten 300 Datensätze mit 237 €.
Am 27. August 2007 lieferte die Klägerin auf Bestellung der Beklagten erneut 6.000 Adressen (”TM Adressen Gewinnspiel”), von denen
sie 5.400 für insgesamt 3.420 € am 28. August 2008 berechnete.
Die Summe der drei Rechnungen, die die Beklagte nicht bezahlte, ist die Klageforderung.
Die Klägerin hat behauptet, für alle Datensätze lieg…
» Vollständiger Artikel