OLG Düsseldorf: Bei Adresskauf muss Käufer etwaige Mängel - wie fehlende Einwilligungen - glaubhaft machen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09§ 377 HGB; 453, 433 Abs. 2 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Käufer von Adressdaten etwaige Mängel der erworbenen Daten nach den Regeln des Rechtskaufs glaubhaft machen muss. Die pauschale Behauptung, bei allen Datensätzen fehle das “opt-in”, also die Einwilligung des Adressinhabers zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten, reiche nicht aus. Die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin über die Verwendung der Datensätze zu berichten. Gemäß den Ausführungen des Gerichts hätte eine detaillierte Darlegung erfordert, dass die Beklagte mitgeteilt hätte, wann sie welche Datensätze benutzt habe, welche Person wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis artikuliert und in welchen völlig unklaren “mehreren” Fällen die Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

I.

Die Klägerin begehrt Vergütung für die Lieferung von Adressendaten zu Werbezwecken, die sie der Beklagten zur Verfügung stellte.

Am 23. Juli 2007 lieferte die Klägerin der Beklagten aufgrund ihrer Bestellung vier mal je 3.000 Adressendaten aus vier Quellen (DRTV, Tresor-Gewinnspiel, Offroader Gewinnspiel, Peugeot Gewinnspiel). Davon stellte sie zunächst jeweils nur 2.700 Stück für insgesamt 6.282,- € am 23. Juli 2007 in Rechnung. Die Beklagte erhielt damit die Gelegenheit, etwaig bereits bekannte Datensätze auszusondern. Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Nutzung der Adressen durch ein Abrechnungsprotokoll nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis des Abrechnungsprotokolls nicht, werden die restlichen Datensätze berechnet.

Am 30. Juli 2007 äußerte die Beklagte, dass sie mit den 3.000 Adressen aus dem Datenpool DRTV nicht zufrieden war. Die Parteien vereinbarten eine kostenlose Nachlieferung von 3.000 weiteren Adressen aus dem Datenpool “Gewinnbutler”, die die Beklagte der Klägerin kostenlos lieferte. Da die Klägerin ein Abrechnungsprotokoll über die Nutzung der Datensätze nicht vorlegte, berechnete sie mit Rechnung vom 29.11.2007 die noch nicht berechneten, aber bereits gelieferten 300 Datensätze mit 237 €.

Am 27. August 2007 lieferte die Klägerin auf Bestellung der Beklagten erneut 6.000 Adressen (”TM Adressen Gewinnspiel”), von denen sie 5.400 für insgesamt 3.420 € am 28. August 2008 berechnete.

Die Summe der drei Rechnungen, die die Beklagte nicht bezahlte, ist die Klageforderung.

Die Klägerin hat behauptet, für alle Datensätze lieg…

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Themen: Mangel , Bgb , Einwilligung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Gewinnspiel , Peugeot , Tresor , Werbung , Düsseldorf , Datensätze , Glaubhaftmachung , Datenschutz News+recht , Werbezwecke , Telefonanrufe , Adresskauf , Rechtskauf

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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