OLG Düsseldorf: Abmahnungen der direct-sports.de GmbH rechtsmissbräuchlich – “Stealth”

Für Adressaten einer markenrechtlichen Abmahnung der direct-sports.de GmbH, Ruhstorf an der Rott, wie sie im Jahre 2009 in erhöhter Anzahl wegen vermeintlicher Verletzung der Marken “Stealth” oder “Hawk” bzgl. einer Vielzahl von Waren ausgesprochen wurden, gibt es weiterhin gute Nachrichten.

In einer weiteren von uns erstrittenen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf nämlich auch die Abmahnungen der direct-sports.de GmbH wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke “Stealth” als rechtsmissbräuchlich eingestuft (Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 20 U 206 /09), nachdem wir bereits zuvor eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts wegen “Hawk” erstritten haben (Urteil vom 08.06.2010, Az.: 20 U 199/09 – wir berichteten hier darüber).

I. Was war passiert?

Die Markeninhaberin nahm einen Betreiber eines Portals wegen der Bewerbung eines “Quads” unter dem Zeichen “Stealth” auf Unterlassung in Anspruch. In dem Abmahnschreiben führten die Rechtsanwälte der Markeninhaberin Lampmann, Behn und Rosenbaum aus, dass die direct-sports.de GmbH Inhaberin der unter der Nummer 307 06 864 eingetragenen Wortmarke “Stealth” sei und die Marke in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Schutz für Kraftfahrzeuge in der Warenklasse 12 beanspruche. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei geschuldet - so die Rechtsanwälte der Markeninhaberin - die “nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu erstatten.” Diese entstandenen Kosten für das Abmahnschreiben würden sich auf 1.379,80 EUR belaufen.

Der Portalbetreiber verwies darauf, dass er lediglich ein Fremdprodukt bewerbe, welches über die Plattform Amazon.de von einem Drittanbieter erworben werden könne, er selbst aber keine Quads unter dem Zeichen “Stealth” zum Verkauf anbot. Die Generierung der Bewerbung erfolge automatisch durch eine Datenübertragung seitens Amazon. Der Markeninhaberin entgegenkommend, verbannte er umgehend mittels einer Filtersoftware das Zeichen “Stealth” umfassend aus seinem Internetauftritt und teilte dies der Markeninhaberin mit. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab. Der Markeninhaberin, die niemals einen Quad hergestellt oder verkauft hatte und dies noch nicht einmal behauptete, genügte dies nicht. Sie sah ihr Zeichen “Stealth” weiterhin durch den Portalbetreiber bedroht und beauftragte ihre Rechtsanwälte, eine einstweilige Verfügung auf einem Streitwert von 50.000,- EUR zu beantragen.

II. Und wie sah es das Gericht?

Das LG Düsseldorf war noch der Auffassung, dass der Markeninhaberin der Unterlassungsanspruch zustünde und erließ eine einstweilige Verfügung. Das Oberlandesgericht sah dies ein wenig anders und stellte unter Verweis auf die Entscheidung vom vom 08.06.2010, Az.: 20 U 199/09, fest:

“Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens nac…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Rechtsmissbrauch , Amazon , Rosenbaum
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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