OLG Düsseldorf: Abmahnungen der direct-sports.de GmbH rechtsmissbräuchlich – “Stealth”
Für Adressaten einer markenrechtlichen der
direct-sports.de GmbH, Ruhstorf an der Rott, wie sie im Jahre 2009 in erhöhter Anzahl wegen vermeintlicher Verletzung der Marken
“Stealth” oder “Hawk” bzgl. einer Vielzahl von Waren ausgesprochen wurden, gibt es weiterhin gute Nachrichten.
In einer weiteren von uns erstrittenen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf nämlich auch die Abmahnungen der direct-sports.de GmbH
wegen vermeintlicher Verletzungen der Marke “Stealth” als rechtsmissbräuchlich eingestuft (Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 20 U 206
/09), nachdem wir bereits zuvor eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts wegen “Hawk” erstritten haben (Urteil vom
08.06.2010, Az.: 20 U 199/09 – wir berichteten hier darüber).
I. Was war passiert?
Die Markeninhaberin nahm einen Betreiber eines Portals wegen der Bewerbung eines “Quads” unter dem Zeichen “Stealth” auf Unterlassung
in Anspruch. In dem Abmahnschreiben führten die Rechtsanwälte der Markeninhaberin Lampmann, Behn und aus, dass die direct-sports.de GmbH Inhaberin der unter der Nummer 307 06
864 eingetragenen Wortmarke “Stealth” sei und die Marke in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Schutz für Kraftfahrzeuge in
der Warenklasse 12 beanspruche. Neben einer strafbewehrten sei geschuldet - so die Rechtsanwälte der Markeninhaberin - die “nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu erstatten.” Diese entstandenen
Kosten für das Abmahnschreiben würden sich auf 1.379,80 EUR belaufen.
Der Portalbetreiber verwies darauf, dass er lediglich ein Fremdprodukt bewerbe, welches über die Plattform Amazon.de von einem
Drittanbieter erworben werden könne, er selbst aber keine Quads unter dem Zeichen “Stealth” zum Verkauf anbot. Die Generierung der
Bewerbung erfolge automatisch durch eine Datenübertragung seitens Amazon. Der Markeninhaberin entgegenkommend, verbannte er umgehend
mittels einer Filtersoftware das Zeichen “Stealth” umfassend aus seinem Internetauftritt und teilte dies der Markeninhaberin mit.
Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab. Der Markeninhaberin, die niemals einen Quad hergestellt oder verkauft hatte und dies
noch nicht einmal behauptete, genügte dies nicht. Sie sah ihr Zeichen “Stealth” weiterhin durch den Portalbetreiber bedroht und
beauftragte ihre Rechtsanwälte, eine einstweilige Verfügung auf einem Streitwert von 50.000,- EUR zu beantragen.
II. Und wie sah es das Gericht?
Das LG Düsseldorf war noch der Auffassung, dass der Markeninhaberin der Unterlassungsanspruch zustünde und erließ eine einstweilige
Verfügung. Das Oberlandesgericht sah dies ein wenig anders und stellte unter Verweis auf die Entscheidung vom vom 08.06.2010, Az.: 20
U 199/09, fest:
“Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens nac…
»
Vollständiger Artikel