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OLG Dresden: Virtual Personal Videorecorder - Die Speicherung und Überlassung von Sendungen an Dritte im Rahmen eines entsprechenden Internetangebots stellt eine unzulässige Vervielfältigung dar und verletzt das Senderecht der jeweiligen Sende

am 07.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Die Speicherung und Überlassung von Sendungen (hier: Fernsehsendungen) an Dritte im Rahmen eines entsprechenden Internetangebots
(Virtual Personal Videorecorder) stellt eine unzulässige Vervielfältigung dar und verletzt
das Senderecht der jeweiligen Sendeunternehmen.
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2. Ein Eingriff in das Weitersenderecht (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG) scheidet aus,
wenn eine zeitverschobene Weitersendung erfolgt (hier: Im Wege des sog. Streaming).
Denn unter dem Begriff der Weitersendung ist nur eine gleichzeitige Weitersendung zu verstehen.
Erfolgt die Abgabe eines Datenstroms über das Internet aber nicht zeitgleich (so aber beim Streaming der Fall),
sondern zeitversetzt, was darauf zurückzuführen ist, dass es aufgrund der erforderlichen Aufbereitung
des Sendesignals für die Weiterleitung zu Zeitverzögerungen kommt, liegt damit keine Weitersendung
i.S.d. Urheberrechts vor.
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3. Ein Eingriff in das vom Senderecht umfasste Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,
15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) liegt noch nicht allein durch die Ermöglichung des Abrufs einer Sendung über
das Internet von Orten nach der Wahl des Nutzers vor. Zwar kann hier das Merkmal des Zugänglichmachens durch
die Möglichkeit eines interaktiven Abrufs verwirklicht werden. Gleichwohl fehlt es aber dann an einem Zugänglichmachen
gegenüber der Öffentlichkeit, wenn die betreffenden Sendung nur dem jeweiligen Kunden des Betreibers
eines Virtual Personal Videorecorders
, der die Sendung auch aufgezeichnet hat, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht wird. Jedenfalls bezieht sich das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (ebenso wie die übrigen Nutzungsrechte) aber immer nur auf jeweils
ein konkretes Werk, dass Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich …

Virtual Personal Videorecorder

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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