OLG Dresden verneint Störerhaftung des Admin-C

Nach einer Mitteilung der Kanzlei PKL Keller Spies Partnerschaft hat das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des LG Dresden vom 09.03.2007 (Az.: 43 O 0128/07 EV) die Auffassung vertreten, daß ein Admin-C nicht als Störer hafte. Es sei nicht erkennbar, wie der Admin-C im Vorfeld auf den Inhalt einer Webseite einwirken können. Es seien ihm keine besondern Prüfpflichten zumutbar. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich allerdings weiter uneinheitlich. Eine ähnliche Auffassung hat das OLG Hamburg (7 U 137/0…

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Themen: Marken , Urteil , Unterlassung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 14. Juli 2007 auf http://ra-kadelke.de.

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Keine Haftung des Admin-C

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