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OLG Dresden: Unterhaltsschuldner muss mehr als 42 Wochenstunden arbeiten

am 12.04.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Wer gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist, hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um so viel zu verdienen, dass er den Unterhaltsbedarf decken kann. Kommt er dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet.
Das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007, Az. 21 UF 518/06) hat nun entschieden, dass auch dem vollzeitig tätigen, aber gering verdienenden Unterhaltsschuldner eine Nebentätigkeit über die normale Arbeitszeit von 42 Wochenstunden zugemutet werden kann:
Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl nicht einmal der Regelunterhalt gezahlt werden soll, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören. …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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